Der Vermieter übergibt die Mieträume in folgendem, mit dem Mieter vereinbarten Zustand: unrenoviert Einzelheiten zum Zustand der Mieträume ergeben sich aus dem bei Übergabe an den Mieter zu erstellenden Übergabeprotokoll. ... Der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet. --> Da wir gekündigt haben zum 31.03.2015, würde ich das so verstehen, dass wir die Küche & Bäder streichen müssten. ... Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses in einzelnen oder sämtlichen Mieträumen die Schönheitsreparaturen nach §10.2 noch nicht fällig, ist der Mieter verpflichtet, die hierfür entstehenden Renovierungskosten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungsgrades auf der Grundlage des Kostenvoranschlages einer Fachfirma zeitanteilig gemäß folgenden Regelungen zu tragen: Liegt der Beginn des Mietverhältnisses bez der Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur während der Mietzeit - ausgehend von der Regelung des §10.2 dieses Vertrages - für Küchen, Bad, Duschräume länger als 1 Jahr zurück = in der Regel 1/4 der Kosten des Voranschlages länger als 2 Jahre zurück = in der Regel 2/4 der Kosten des Voranschlages länger als 3 Jahre zurück = in der Regel 3/4 der Kosten des Voranschlages für Wohn-&Schlafräume, Flure, Dielen & Toiletten länger als 1 Jahr zurück = in der Regel 1/6 der Kosten des Voranschlages länger als 2 Jahre zurück = in der Regel 2/6 der Kosten des Voranschlages länger als 3 Jahre zurück = in der Regel 3/6 der Kosten des Voranschlages länger als 4 Jahre zurück = in der Regel 4/6 der Kosten des Voranschlages länger als 5 Jahre zurück = in der Regel 5/6 der Kosten des Voranschlages für sonstige Nebenräume: länger als 1 Jahr zurück = in der Regel 1/8 der Kosten des Voranschlages länger als 2 Jahre zurück = in der Regel 2/8 der Kosten des Voranschlages länger als 3 Jahre zurück = in der Regel 3/8 der Kosten des Voranschlages länger als 4 Jahre zurück = in der Regel 4/8 der Kosten des Voranschlages länger als 5 Jahre zurück = in der Regel 5/8 der Kosten des Voranschlages länger als 6 Jahr zurück = in der Regel 6/8 der Kosten des Voranschlages länger als 7 Jahre zurück = in der Regel 7/8 der Kosten des Voranschlages Der Mieter ist jedoch berechtigt, statt dieser quotenmäßigen Kostenbeteiligung die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen selbst sach- und fachgerecht bis zum Ende der Mietzeit auszuführen.