In unserem Mietvertrag steht folgender Wortlaut: § 7 Schönheitsreparaturen ... 7.1 Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen. 7.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden 7.3 Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses, bzw. dem Zeitpunk, an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht vorgenommen worden sind, durchgeführt werden: - alle drei Jahre: Küche, Bad, Dusche, Toilette; - alle fünf Jahre: sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure - alle sieben Jahre: sonstige Nebenräume. 7.4 Schönheitsrepaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. ... Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen. 7.6 Zustand der Mietwohnung: Der Mieter erhält die Wohnung in vollständig renoviertem Zustand.