Wohnflächenberechnung des Balkons?
Zivilsenat des BGH vom 24. 03. 2004 - Aktenzeichen VIII ZR 133/03 - wonach somit ein Mangel an der Mietsache vorliegt, der gemäß § 812 BGB rückwirkend für bis zu 3 Jahre zur Minderung der Miete und Rückforderungsansprüchen berechtigt. wir haben beansprucht, dass sowohl die kaltmiete als auch die nebenkosten der tatsächlichen wohnfläche angepasst werden und für die bisherige mietdauer eine rückerstattung erfolgt. das gutachten haben wir zunächst aus eigener tasche bezahlt und dafür keinen ausgleich vom vermieter gefordert. mittlerweile liegt uns eine erste rückmeldung des vermieters vor, dass er mit der argumentation / dem gutachten nicht einverstanden ist. 1. der angewendete prozentsatz zur wohnflächenberechnung des balkons: seine meineung ist, dass er die "balkon-klausel" zu seinen gunsten auslegen kann und daher den maximalen satz von 50% anwenden darf. unabhängig von ausstattung / ausrichtung des balkons usw. 2. sieht er eine berechtigung für rückforderungsansprüche (nach seiner auslegeung blieben da ja nur die nebenkosten) allenfalls ab dem tag des oben genannten urteils gelten kann - nicht jedoch ab dem tag des einzugs, da dieser ja zeitlich vor dem urteil läge. in kürze wird es ein persönliches gespräch zwischen den beiden parteien geben, an dessen ende entweder kompromiss oder rechtsstreit stehen wird. um meine position besser einschätzen zu können möchte ich fragen: I.a.: in welchem maße ist punkt 1 vor gericht haltbar?