Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Fällen der Bäume
Grundsätzlich stehen die Bäume im Eigentum Ihres Vermieters, und mit seinem Eigentum kann er zunächst auch nach belieben umgehen.
Aber:
In Niedersachsen gibt es eine sog. Baumschutzverordnung. Demnach sind alle Laubbäume, Waldkiefern sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkischer Baumhasel geschützt, sofern sie einen Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern haben. Will ein Vermieter auf seinem Grundstück einen solchen Baum beseitigen, muss er in jedem Fall bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Hier sollten Sie Ihren Vermieter darauf ansprechen und fragen, ob eine solche Genehmingung vorliegt.
2. Mieminderung
Nach einem Urteil des AG Gronau (WM 1991, 262) steht einem Mieter keine Mietminderung zu, in dessen Wohnanlage der Baumbestand gerodet wurde. Das überzeugt insoweit, als das mit der Rodung der Bäume keine Gebrauchswertminderung der Mietsache "an sich" einhergeht, die aber Voraussetzung einer Mietminderung ist; § 536 Abs. 1 BGB
.
3. Darf der Vermieter wann und wie er Lust hat das Grundstück betreten?
Nein. Das Mietgrundstück darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Mieters durch den Vermieter betreten werden. Denn ohne Einverständnis des Mieters macht sich der Vermieter sogar strafbar wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Philipp Wendel
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