Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Gemäß § 14 Nr. 1 WEG
sind Sie verpflichtet, von Ihrem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Der Gebrauch kann zudem durch eine Vereinbarung gemäß § 15 WEG
geregelt werden. Sie sollten also auch die Teilungserklärung und die Beschlusssammlung auf diese Frage hin untersuchen, um dann den genauen Rahmen abstecken zu können, in dem Sie sich bewegen.
Generell gilt Folgendes: Ihr Sondernutzungsrecht des Balkons bezieht sich nur auf eine Nutzung als Balkon, also zum Aufstellen von Stühlen und Tischen, Blumen, ggf. eines Grills. Eine Nutzung als Abstellraum geht grundsätzlich über die übliche Nutzung hinaus. Da der Schrank von außen zu sehen ist, ist es durchaus möglich, dass Ihnen ein diesbezüglicher Antrag auf der Eigentümerversammlung nicht genehmigt wird oder dass Sie, wenn Sie den Schrank ohne gesonderte Erlaubnis aufstellen, von der Eigentümergemeinschaft zur Beseitigung aufgefordert und notfalls verklagt werden.
Das AG Erfurt hat z.B. in seiner Entscheidung vom 12.01.2011, AZ 5 C 69/09
einen Beschluss als wirksam erachtet, in dem ein Eigentümer aufgefordert wurde Plakate von seinen Fenstern zu entfernen. Das OLG Hamm war der Meinung, dass eine Dachterrasse nicht als intensiv bepflanzter Garten genutzt werden darf wegen der dadurch drohenden Schäden für die Bausubsanz (15 W 396/96). Das Bayerische Oberlandesgericht hielt in seiner Entscheidung von 22.03.2011, AZ 2 ZBR 20/01
eine Regelung für rechtmäßig, wonach die Blumenkästen innen an das Balkongeländer zu hängen sind wegen der optischen Beeinträchtigung und der Tropfgefahr.
Letztlich wird es darauf ankommen, wie groß die optische Beeinträchtigung des Gebäudes durch den Geräteschrank sein wird und ob der Nachteil hierdurch über das "unvermeidliche Maß" hinaus geht, was eine gewisse Wertung beinhaltet.
Sie können entweder eine diesbezügliche Abstimmung in der nächsten Versammlung beantragen oder aber den Schrank aufstellen und dann abwarten, ob Sie zur Beseitigung aufgefordert werden. Zu beachten ist jeweils die Frist zur Anfechtung solcher Beschlüsse, die sich auf einen Monat nach der Beschlussfassung beläuft, § 46 WEG
.
Ob Sie in dieser Sache "bis aufs Messer kämpfen" sollte, wäre gut zu überlegen. Solche Streitigkeiten mit den unmittelbaren Nachbarn pflegen die Lebensqualität meist erheblich zu beeinträchtigen, so dass eine einvernehmliche Lösung grundsätzlich vorzugswürdig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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