Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kann mir die WEG verbieten einen Geräteschrank auf meinem Balkon aufzustellen?

22. April 2013 14:39 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Das Sondereigentum einer Eigentumswohnung darf nur insoweit genutzt werden, dass den anderen Eigentümern kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus geht. Sog. Gebrauchsregelungen in der Teilungserklärung oder in Beschlüssen sind möglich.

Ich besitze eine Eigentumswohung mit rundumlaufenden Balkon, der in eine Terrasse mündet (Erdgeschosswohnung). Auf diesem Balkon möchte ich einen Geräteschrank (1,50 breit x 90 tief, 180 hoch) aufstellen. Dieser Schrank ist weiß, wie die Hauswand und da er in einer Lücke steht ist er nicht vorstehend, sondern führt sozusagen die Hauswand weiter. Einsehbar ist er nur von der Straße aus.
Der Balkon ist mein Eigentum.
Kann die WEG mir verbieten den Schrank aufzustellen?
Falls ich ihn trotzdem aufstelle und die WEG sich beschwert: Wie ist das Procedere? Bin bereit bis aufs Messer zu kämpfen. Würde es auch auf eine Klage ankommen lassen.
Vielen Dank
Viele Grüße

22. April 2013 | 15:33

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Gemäß § 14 Nr. 1 WEG sind Sie verpflichtet, von Ihrem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Der Gebrauch kann zudem durch eine Vereinbarung gemäß § 15 WEG geregelt werden. Sie sollten also auch die Teilungserklärung und die Beschlusssammlung auf diese Frage hin untersuchen, um dann den genauen Rahmen abstecken zu können, in dem Sie sich bewegen.

Generell gilt Folgendes: Ihr Sondernutzungsrecht des Balkons bezieht sich nur auf eine Nutzung als Balkon, also zum Aufstellen von Stühlen und Tischen, Blumen, ggf. eines Grills. Eine Nutzung als Abstellraum geht grundsätzlich über die übliche Nutzung hinaus. Da der Schrank von außen zu sehen ist, ist es durchaus möglich, dass Ihnen ein diesbezüglicher Antrag auf der Eigentümerversammlung nicht genehmigt wird oder dass Sie, wenn Sie den Schrank ohne gesonderte Erlaubnis aufstellen, von der Eigentümergemeinschaft zur Beseitigung aufgefordert und notfalls verklagt werden.

Das AG Erfurt hat z.B. in seiner Entscheidung vom 12.01.2011, AZ 5 C 69/09 einen Beschluss als wirksam erachtet, in dem ein Eigentümer aufgefordert wurde Plakate von seinen Fenstern zu entfernen. Das OLG Hamm war der Meinung, dass eine Dachterrasse nicht als intensiv bepflanzter Garten genutzt werden darf wegen der dadurch drohenden Schäden für die Bausubsanz (15 W 396/96). Das Bayerische Oberlandesgericht hielt in seiner Entscheidung von 22.03.2011, AZ 2 ZBR 20/01 eine Regelung für rechtmäßig, wonach die Blumenkästen innen an das Balkongeländer zu hängen sind wegen der optischen Beeinträchtigung und der Tropfgefahr.

Letztlich wird es darauf ankommen, wie groß die optische Beeinträchtigung des Gebäudes durch den Geräteschrank sein wird und ob der Nachteil hierdurch über das "unvermeidliche Maß" hinaus geht, was eine gewisse Wertung beinhaltet.

Sie können entweder eine diesbezügliche Abstimmung in der nächsten Versammlung beantragen oder aber den Schrank aufstellen und dann abwarten, ob Sie zur Beseitigung aufgefordert werden. Zu beachten ist jeweils die Frist zur Anfechtung solcher Beschlüsse, die sich auf einen Monat nach der Beschlussfassung beläuft, § 46 WEG .

Ob Sie in dieser Sache "bis aufs Messer kämpfen" sollte, wäre gut zu überlegen. Solche Streitigkeiten mit den unmittelbaren Nachbarn pflegen die Lebensqualität meist erheblich zu beeinträchtigen, so dass eine einvernehmliche Lösung grundsätzlich vorzugswürdig ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

(654)

Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet- und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER