Nach meiner Kündigung Ende Juli zu Ende Oktober habe ich den Vermieter darauf angesprochen, was ich nach seiner Meinung an meiner Wohnung (Mietdauer 4,5 Jahre; 70 qm) renovieren müsse. ... Der Mietvertrag stammt von einem Haus- und Grundbesitzerverein: § 9a Schönheitsreparaturen 1.a) Da die Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht in die Miete einkalkuliert sind, ist der Mieter, nicht der Vermieter, verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen, falls diese nach dem Abnutzungsgrad der Mieträume erforderlich sind, fachgerecht auszuführen. b) Hierfür gelten im Allgemeinen folgende turnusgemäße Fristen: für Küchen/ Bäder/Duschen: 3 Jahre; für Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen/Toiletten: 5 Jahre; für Fenster/Türen/Heizkörper in diesen Räumen: 6 Jahre; für übrige Nebenräume (inkl. ... Lackierarbeiten) während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 1/7 der Kosten auf Grund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück, 2/7, länger als 3 Jahre, 3/7, länger als 4 Jahre, 4/7, länger als 5 Jahre, 5/7, länger als 6 Jahre 6/7 der ausgewiesenen Kosten. c) Der Mieter ist berechtigt, die Zahlungen der Abnutzungsentschädigung durch fachgerechte Vornahme GI der Arbeiten abzuwenden. 3.