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Wachteln in der Mietwohnung auf der Terrasse?

20. März 2018 10:29 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich würde mich über eine rechtliche Einschätzung folgender Frage freuen:

Wir wohnen in einer Mietwohnung. Im Mietvertrag steht, dass man die Zustimmung des Vermieters benötigt, wenn man Tiere halten möchte. "Ohne Zustimmung dürfen nur Kleintiere in den Wohnräumen gehalten werden, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält und soweit nach Art der Tiere und ihrer Unterbringung Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beinträchtigung der Mietsache nicht zu erwarten sind."

Wir möchten gern 3-4 japanische Legewachtel-Hennen in einem kleinem Volierenstall auf der Terrasse halten.
Laut meinen Recherchen fallen Wachteln wohl unter "Kleintiere"... das Ag Hanau (WuM 2002, 91) nahm als Grundlage zur einschätzung was als Kleintier gilt folgende Punkte (neben der Körperlichen Größe und der Haltung in Käfigen):
1. Mögliche Beeinträchtigungen, Belästigungen oder Störungen von anderen Mietern (Verunreinigung des Treppenhauses, der Spielwiese, Geruchsbelästigung, Lärmbelästigung)
2. Beeinträchtigungen der Bausubstanz (Beiß- und Nageschäden)
3. Erregung von Ekelgefühl anderer Hausbewohner (Ratten)
4. Anzahl der gehaltenen Tiere,
5. Besondere Gefährlichkeit der Tiere (Giftschlangen, Würgeschlangen, Spinnen, Skorpione).

Die Punkte 2.- 5. Sind ja sicherlich unstrittig. Außerdem sibd Wachteln recht klein und werden in geschlossenen Käfigen gehalten. Meiner Meinung nach sind Wachtelhennen auch nicht so laut, dass sie irgendjemanden stören könnten. Geruchsbelästigung liegt ja in meiner eigenen Hand darüber müssen wir also auch nicht sprechen.

Nun wollte ich aber trotzdem die Zustimmung meiner Vermieter einholen, um auf Nummer sicher zu gehen. Auf meine erste Anfrage hin wurden mir die Wachteln aber nicht genehmigt, weil sie möglicherweise laut sind (bezugnehmend auf eine Internetrecherche laut der Wachtelhähne recht laut sind- ich möchte aber nur Hennen). Ich hab das Gespräch bereits gesucht, kam aber hier mit Argumenten nicht weiter.

Meine Fragen sind:
1. Muss ich das so akzetieren und auf die Wachteln verzichten?
2. Gibt es irgendwelche Urteile in der Richtung in denen es tatsächlich um Wachteln geht? Also zur Frage ob sie als Kleintiere gesehen werden rechtlich?
3. Wenn sie Kleintiere sind, bräuchte ich die Genehmigung ja auch nicht, oder?
4. Ist die Haltung auf der Terrasse rechtlich anders zu bewerten als innerhalb der Wohnung?
5. Angenommen ich schaffe mir nun Wachteln an und der Vermieter bekommt es mit, hab ich dann etwas zu " befürcheten"? Also wäre das z.b. ein Kündigungsgrund?
6.... in dem Fall, dass ich sie ohne Genehmigungen anschaffe und es gäbe doch Beschwerden der Nachbarn... was wäre zu " befürchten"?
7. Könnte der Stall auf der Terrasse an sich mietrechtlich Propleme geben? Er soll etwa 1,50 breit und 1,70 hoch werden und ein " ansprechendes" Äußeres haben nicht gammlig oder so.
8. Sollte ich mich für eine rechtliche Klärung der Frage im Verlauf entscheiden- mit welchen Kosten ist in etwa zu rechnen?

Vielen Dank schon mal für Ihre Mühe,
Mit freundlichen Grüßen!






20. März 2018 | 12:22

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

1)
Die Aussage des Vermieters muss nur dann akzeptiert werden, wenn die Wachteln nicht als Kleintiere einzustufen sein sollten. Das Amtsgericht Hanau hat sich in der von Ihnen zitierten Entscheidung mit Chinchillas beschäftigt, um Wachteln als zu duldende Kleintiere im Mietverhältnis ging es gemäß einer Recherche in „Juris" bisher nicht. In Bezug auf die „üblichen Grenzen" wird es auch um die Frage gehen, wie groß Ihre Wohnung ist, vor allem ist jedoch eine mögliche Lärmbelästigung relevant. Wenn die Wachteln als Kleintiere anzusehen sein sollten, benötigen Sie keine Genehmigung, insbesondere dann, wenn von diesen keine objektiven Störungen hinsichtlich der Nachbarn ausgehen – dies kann im Streitfall erst nach einem Ortstermin bzw. Sachverständigengutachten beurteilt werden. In diesem Zusammenhang wäre zu prüfen, wie laut die Tiere in Dezibel sind. Eine Haltung auf Terrasse wäre nicht anders zu beurteilen als innerhalb der Wohnung, da auch diese zur Mietsache gehört.

2)
Wenn Sie die Wachteln ohne Genehmigung halten und von diesen doch Belästigungen ausgehen sollten, droht Ihnen in der Tat eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 S. 2 BGB , wobei der Vermieter Sie ggf. noch wegen § 543 Abs. 3 BGB abzumahnen hätte. Dies gilt auch, wenn sich Nachbarn beim Vermieter beschweren, wobei die Nachbarn auch Unterlassungsansprüche (§§ 1004 , 862 BGB ) geltend machen könnten. Der Stall als solcher dürfte genehmigungsfrei sein, wobei eine abschließende Beurteilung davon abhängt, wie die örtlichen Verhältnisse sind.

3)
Die Kosten eines Rechtsstreits auf Genehmigung der Tierhaltung hängen davon ab, welchen Streitwert das zuständige Gericht ansetzt. Bei € 1000,00 wären für den eigenen Anwalt € 323,68, den gegnerischen Rechtsanwalt ab Prozess € 261,80 sowie € 159,00 an Gerichtskosten zu erwarten; hinzu kämen ggf. Kosten für Sachverständige, Zeugen u.ä.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2018 | 14:19

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort!

Wenn ich es richtig verstehe ist also die Frage, ob Wachtel nun Kleintiere sind nicht 100%ig klar.
( unsere Wohnung ist übrigens 80qm groß)
Wenn ich also den Standpunkt habe sie sind Kleintiere und der Vermieter dass es keine sind... und es keine Probleme mit den Nachbarn gibt... wer muss dann seinen Standpunkt im Streitfall juristisch klären lassen bzw. Was ist in so einem Fall zu erwarten?
Da gehts mir ja dann nicht um die Genehmigung sondern ob diese überhaupt notwendig ist... Und in so einem Streitfall wer müsste die kosten tragen? Der " Verlierer" der Streitfrage, oder?
Viele Grüße.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2018 | 14:34

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

1)
Selbst wenn man die Wachteln als Kleintiere ansieht, ist die Frage entscheidend, ob diese die angesprochenen Dritten stören können. Wenn es keine Probleme mit den Nachbarn geben sollte, dürfte Sie die "besseren Karten" haben, da dann der Vermieter Störungen beweisen müsste.

2)
Wenn Sie im Wege einer Feststellungsklage klären lassen möchten, ob die Genehmigung überhaupt erforderlich ist, hat der Verlierer die Kosten zu übernehmen. Allerdings sollten Sie dem Vermieter die Klage androhen, damit dieser nicht ein sog. sofortiges Anerkenntnis abgibt und SIe mit den Kosten belastet werden (§ 93 ZPO ).

Ich würde Ihnen übrigens raten, auszuloten, ob die Wachtelhaltung nicht "auf Probe", also unter Widerrufsvorbehalt genehmigt werden kann und eine Widerrufsfrist von z.B. sechs Monaten vereinbart wird.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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