Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so ist der Mieter verpflichtet,die Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparuten seit Vertragsbeginn länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines Malerfachsgeschäft an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%, dem Mieter ist es unbenommen,seiner anteiligen Zahlungsverpflichtungen dadurch zuvorzukommen,dass er vor dem Ende des Mieterverhältnisses Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführt oder ausführen lässt, gegebenenfalls in kostensparender Eigenarbeit." "§12 Gebrauch und Pflege der Mieträume, Schönheitsreparaturen Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich: Küchen, Bädern, Duschen: alle 3 Jahre Wohn,Schlfräume,Flure und Toiletten: alle 5 Jahre Nebenräumen: alle 7 Jahre" Sind diese Klauseln so zulässig oder sind es diese starren Klauseln? ... Wir wohnen nun seit 2 Jahren hier, und es schimmelt rein gar nix!... Nun bei der Kündigung hat er uns mitgeteilt, das wir die Latexfarbe entfernen müssen.