Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Das erhebliche Abweichen von der vertragsgemäßen Wohnfläche bei Wohnraum ist ein Mangel im Sinne des § 536 BGB
. Erhebliches Abweichen liegt nach ständiger Rechtsprechung bei Abweichung von mehr als 10 % unter der vereinbarten Fläche vor. Dies ist in Ihrem Fall zu bejahen, die Abweichung ist weitaus größer als 10 %.
Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Mieter zur Minderung der Miete. Bei Flächenabweichung ist eine Minderung entsprechend der prozentualen Abweichung möglich.
Sie können daher eine Mietminderung vornehmen.
Des Weiteren haben Sie einen Schadensersatzanspruch gemäß § 536 a BGB
hinsichtlich der zuviel gezahlten Miete und der zuviel gezahlten Nebenkosten.
Darüber hinaus steht Ihnen das Recht zur ausserordentlichen Kündigung des Mietvertrages gemäß § 543 Abs. 2 BGB
zu.
Ein Betrug des Vermieters könnte vorliegen, wenn dieser bewusst über die Wohnfläche getäuscht hat um so einen Vertragsabschluss zu erreichen und dabei noch Vermögensbeschädigungsabsicht vorlag. Eine Anzeige wegen Betruges und eine Verurteilung hilft Ihnen aber wirtschaftlich grundsätzlich nicht weiter, da hierdurch nur der Strafanspruch des Staates gegen den Vermieter durchgesetzt würde.Ihre wirtschaftlichen Ansprüche machen Sie durch die o.g. zivilrechtlichen Anspruchgsgrundlagen geltend.
Sie könnten sich allerdings in den Verhandlungen mit dem vermieter über die weitere Vorgehensweise auch eine Betrugsanzeige vorbehalten, Möglicherweise ist so eine Änderung des Mietvertrages und eine Rückzahlung der zuviel gezahlten Miete und Nebenkosten schneller durchsetzbar.
Vielen Dank für die schnelle Antwort und für die gute Beantwortung.
Wie lange Rückwirkend kann ich denn die Kaltmiete geltend machen und gibt es da Verjährungszeiten?
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Grenze für die Schadensersatzforderung ergibt sich aus der Verjährung. Da es sich vorliegend um Schadensersatzansprüche handelt ist § 199 BGB
einschlägig. Danach verjähren Schadensersatzansprüch innerhalb von 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Für die Ansprüche aus 1997 hiesse dies, dass die Verjährung greift. Die übrigen Ansprüche sind nicht verjährt.