Nimmt der Mieter selbst Instandsetzungen vor, ohne zuvor den Vermieter zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert zu haben, so steht ihm ein Ersatzanspruch für Aufwendungen nicht zu. 3) Es gelten die üblichen Renovierungsintervalle. ... Insbesondere gelten die dort vorgegebenen Normen. ****************** Heute habe ich folgendes Schreiben des Vermieters bekommen: ****************** Sehr geehrter Herr ..., hiermit bestätigen wir den Eingang der fristgerechten Kündigung vom 22.03.2007 und die fristgerechte Auflösung der Mietverhältnisse des o.g. ... Wir verweisen jedoch lauf Mietvertrag auf § 13, Abs. 2+3, sollte bei der Abnahme festgestellt werden, dass die Heizkörper oder die Türzarge zum Badezimmer diverse Abplatzungen aufweisen. ****************** Also meine Fragen: 1) Nun würde ich gerne wissen, ob bzw. wenn was ich an Schönheitsreparaturen (Streichen ...) bei Auszug machen muss, da ich die Klauseln im Vertrag für ungültig halte, da diese meiner Meinung nach starre Fristen haben.