Anbei noch ein Auszug aus meinem aktuellen Mietvertrag: § 9 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume 1)Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln sowie die Mieträume entsprechend den technischen Gegebenheiten ausreichend zu heizen und zu belüften. 2)Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen an Wänden und Decken der Küchen, Bäder und Duschräume alle 3 Jahre, der Wohn und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, der sonstigen Räume alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen. ... Dieser bemisst sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäftes ermittelt. 3)Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparaturen der Instandhaltungsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie der Verschlussvorrichtungen von Fensterläden zu tragen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur €125 und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6% der Jahrebruttokaltmiete nicht übersteigen. 4)Schäden in den Mieträumen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.