Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Maßgebend ist der Mietvertrag, der ursprünglich lediglich den "Allgemeinstrom" als abrechenbare Nebenkosten festhielt.
Folgerichtig haben Sie für den Wohnungsstrom einen Liefervertrag mit den Stadtwerken geschlossen.
Was der Vermieter dann gemacht hat, ist eine einseitige Änderung des Mietvertrages, die ohne Ihre Zustimmung nicht wirksam ist.
Ob der Zwischenzähler geeicht ist und daher als Abrechnungsgrundlage diesen kann, ist fraglich.
Zudem sind Sie an der Möglichkeit, einen anderen Stromanbieter zu wählen, gehindert worden.
Es ist auch fraglich, ob der Gewerbestrom günstiger oder teurer als der Haushaltsstrom ist.
Da die Vertragsänderung von Ihnen nie genehmigt worden ist, sehe ich für den Vermieter kaum Chancen, Sie in Anspruch nehmen zu können.
Für weitergehende Unterstützung, auch im gerichtlichen Verfahren, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Tag Herr Otto,
zunächst vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings ist mir noch unklar wie der Posten "allgemeine Stromkosten" im Mietvertrag verstanden werden könnte.
Wie ich schon geschrieben hatte, ist im Mietvertrag der Posten "allgemeine Stromkosten" angekreuzt und nicht "Allgemeinstrom" (diesen Posten gibt es nicht im Mietvertrag, auch keine anderen Posten wie "Beleuchtung" o.ä, der Begriff "Allgemeinstrom" wird nur in den Betriebkostenabrechunungen für Hausflurlicht, Kellerlicht etc. verwendet). Der Begriff "direkte Stromkosten" wird in den Abrechnungen für den Wohnungsstrom verwendet.
Ist also der Begriff "allgemeine Stromkosten" mit dem Begriff "Allgemeinstrom" in den Betriebskostenabrechnungen gleichzusetzen? Oder könnte man diesen Posten auch als "sämtliche Stromkosten" auslegen, also Allgemeinstrom, direkte Stromkosten (priv. Wohnungsstrom) etc. ?
Vielen Dank!
Der Begriff "allgemeine Stromkosten" ist hier mit dem Begriff des "Allgemeinstromes" gleichzusetzen. Dies ergibt sich nicht nur sprachlich, sondern auch aus der zunächst erfolgten Handhabung.
Eine Abrechnung des gesamten Stromes über diesen Begriff ist nicht zulässig, denn der Strom für Ihre Wohnung ist ja nicht "allgemein", also von allen Mietern zu tragen.
Es kommt im übrigen nicht auf die Bezeichnung alleine an, sondern auf Sinn und Zweck einer Regelung, die ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist.
Mit freundlichen Grüßen