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Reparaturkosten einer Mietsache

31. Juli 2012 19:07 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


13:31

Es geht um einen Geschirrspüler der Bestandteil einer gemieteten Einbauküche ist. Auf unseren Hinweis hin wurden am 17.02.2011 im Auftrag unseres damaligen Vermieters die Korbrollen erneuert da diese aus altergründen (Küche war bereits 15-20 Jahre alt) ständig abgingen.
Ausserdem wurde eine Außenlampe vor der Haustür repariert. Mein Mann hatte einige male selber die Glühbirne ausgetauscht. Nachdem diese zum wiederholten male beim Licht einschalten kaputt gegangen war, hielten wir es für das Beste den Vermieter zu darüber zu informieren.
Dieser verlangt nun von uns das wir die Rechnung zahlen. Die komplette Rechnung beläuft sich auf 77,31€.
Müßen wir tatsächlich zahlen?

31. Juli 2012 | 20:10

Antwort

von


(834)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Sofern Ihr Mietvertrag eine wirksame sog. Kleinstreparaturklausel beinhaltet, was ich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Prüfung des Mietvertrages leider nicht abschließend beurteilen kann, könnten Sie unter Umständen verpflichtet sein, die Glühbirne sowie die Rechnung insgesamt zu bezahlen.


Gem. § 535 BGB ist der Vermieter für die Instandhaltung/Instandsetzung der Mietsache (= Waschmaschine) verantwortlich und muss auch die Kosten hierfür grundsätzlich tragen.

Etwas anderes würde wie bereits angedeutet dann gelten, wenn der Mietvertrag eine sog. Kleinstreparaturklausel beinhaltet.

Im Gewissenrahmen ist es nämlich möglich, dass der Vermieter gewisse kleine Verschleissreparaturen auf den Mieter umzulegen.

Sollte Ihr Mietvertrag also keine solche Klausel beinhalten, wären Sie grundsätzlich nicht zur Tragung der Kosten verpflichtet.

Nach der Rechtsprechung des BGH darf im Einzelfall die Rechnung aber nicht über 75.- € liegen.

Da die Rechnung hier über 75.- € liegt, brauchen Sie diese grundsätzlich unabhängig von der Wirksamkeit der Klausel nicht zu bezahlen.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link mit weiterführenden Informationen zu diesem Thema beigefügt:

http://www.naebig.de/service/ratgeber/78-kleinstreparaturen-


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 2. August 2012 | 12:33

Das heißt also das die Klausel in unserem damaligen Mietvertrag das Reparaturen bis 85 € pro Einzelfall vom Mieter zu tragen sind unwirksam ist weil vom Gesetz her nur max. 75 € pro Einzelfall erlaubt sind...?! Verstehe ich das richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. August 2012 | 13:31

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für den Nachtrag.
Ob die Klausel wirksam ist, kann ich leider ohne Kenntnis vom genauen Wortlaut der Klausel nicht abschließend beurteilen.

Im Kern stellt sich aber die Frage,wie hoch die Grenze im Einzelfall pro Reparatur liegt.

Der BGH hat hier die Grenze bei 150.- DM, also knapp 77.- € gezogen.

Genau an dieser Grenze würden Sie liegen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist allerdings aus dem Jahr 1991.

Mittlerweile gibt es auch Rechtsprechung, die wegen der allgemeinen Preissteigerung eine Grenze von 100 € im Einzelfall für zulässig erachtet (so z.B. das Amtsgericht Braunschweig Az.: 116 C 196/05 ).

Insoweit möchte ich meiner Antwort von oben bitte korrigieren beziehungsweise klarstellen:

Sie sollten versuchen mit dem BGH Urteil zu argumentieren (den entsprechenden Link hierzu hatte ich Ihnen oben gegeben).

Auf einen Rechtsstreit sollten sie es aber nicht ankommen lassen, da die 77,31 € aufgrund der allgemeinen Preissteigerung seit 1991 wurde als gerechtfertigt anzusehen sind.

In dem oben genannten Fall vor dem Amtsgericht Braunschweig hätten Sie beispielsweise verloren, sofern der Mietvertrag eine wirksame Klausel beinhaltet.

Hier kommt es auf die konkrete Formulierung kann,beispielsweise gibt es einen Höchstbetrag pro Jahr. Sollte dieser in der Klausel überschritten sein,
wäre die ganze Klausel unwirksam mit der Folge, dass sie auch jetzt nicht zahlen müssten.

Sollte die Klausel allerdings wirksam sein, was ich wie bereits gesagt im Rahmen einer Erstberatung leider nicht abschließend beurteilen kann, sollten Sie es zwar mit dem Hinweis auf den oben genannten Link versuchen, im Streitfall sollten Sie aber dann doch zahlen und keinen Rechtsstreit riskieren.



Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste


Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt



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