Verfristung des Anspruchs auf vertraglich vereinbarte Mindestabfindung
vom 29.1.2010
50 €
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beantwortet von
Rechtsanwältin Isabelle Wachter / Offenbach
In einer Kommanditgesellschaft ist folgende Abfindungsregelung vereinbart: 1.Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. In Fällen der Kündigung steht dem betroffenen Gesellschafter eine Abfindung zu. 2.Die Abfindung errechnet sich aus dem fünffachen des durchschnittlichen Cashflows der Gesellschaft in den letzten fünf vollen Geschäftsjahren vor dem Ausscheiden des Gesellschafters. 3.Der einem ausscheidenden Gesellschafter nach Abs. 2. zustehende Abfindungsbetrag muss mindestens 75 % des tatsächlichen Wertes seiner Beteiligung betragen. ... Frage: Wann muss der zum 31.12.2009 ausgeschiedene Gesellschafter den Nachweis gemäß Abs. 3 spätestens erbringen, so dass er seinen Anspruch aus Abs. 3 für die erste Rate nicht verliert?