Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne die folgt:
§ 705 BGB besagt;
"Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten".
Es ist also nur das nötig, was Sie beschrieben haben.
Der Sinn allerdings, dass der Anwalt nicht Sie als einzelne Mandanten vertritt, sondern als GbR erschließt sich mir nicht, zumal es ja in jedem einzelnen Fall doch auch unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse geben kann. Fragen Sie doch noch einmal nach, was hier genau der Sinn sein soll.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
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