§ 345 Inso
vom 2.1.2008
20 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA / Bad Nauheim
Ist § 345 Inso so zu verstehen, dass beim einem im Ausland eröffneten Konkurs, der ausländische Insolvenzverwalter zunächst die Anerkennung des ausländischen Konkurses (also Anerkennung der Entscheidung des ausländischen Insolvenzgerichts) beim inländischen Insolvenzgericht (als beim Insolvenzgericht in Deutschland) beantragen muß und erst nach Beschluß des inländischen Insolvenzgerichts über Vermögenswerte des Konkursschuldner im Inland verfügen darf?