Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

§ 345 Inso

2. Januar 2008 21:41 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Ist § 345 Inso so zu verstehen, dass beim einem im Ausland eröffneten Konkurs, der ausländische Insolvenzverwalter zunächst die Anerkennung des ausländischen Konkurses (also Anerkennung der Entscheidung des ausländischen Insolvenzgerichts) beim inländischen Insolvenzgericht (als beim Insolvenzgericht in Deutschland) beantragen muß und erst nach Beschluß des inländischen Insolvenzgerichts über Vermögenswerte des Konkursschuldner im Inland verfügen darf?

Die Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Konkurses (Beschluß des ausländischen Gerichts über den Konkurs) ist nicht Gegenstand der Frage.

3. Januar 2008 | 00:16

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.

Die Zuständigkeit bei internationalen Insolvenzfällen in der EU richtet sich nach der EUInsO. Soweit sich ein Gericht in der EU für zuständig erklärt, wird ist ein Insolvenzverfahren in Deutschland in der Regel ausgeschlossen. Eine gesonderte Anerkennung ist nicht erforderlich. Der Insolvenzverwalter kann demnach auch Vermögenswerte des Insolvenzschulnders in Deutschalnd verwerten.

§ 345 InsO betrifft hierbei die Bekanntmachung der Eröffnung und Beendigung des Insolvenzverfahrens im Ausland. Der Insolvenzverwalter kann eine entsprechende Bekanntmachung in Deutschland beantragen. Die Wirksamkeit eines Insolvenzverfahrens beispielsweise in Frankreich oder England ist hiervon jedoch nicht betroffen.

Innerhalb der EU sind nach der EuInsO durchgeführte Verfahren unter entsprechenden Voraussetzungen in Deutschland anzuerkennen.

Unabhängig davon sind sog. Sekundärverfahren möglich, wenn z.B. einzelne Vermögenswerte in einem anderen Land belegen sind, als in dem in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für diesen Fall wird ein gesondertes Insolvenzverfahren eingeleitet, was sich aber auch nur auf einen bestimmten Vermögenswert beschränkt.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2008 | 07:39

Ändert sich etwas am Ergebnis, wenn das Insolvenzverfahren außerhalb der EU eröffnet (Schweiz) wurde. Die Frage ist, ob der Insolvenzverwalter Vermögenswerte in Deutschland erst verwerten kann, wenn die Bekanntmachtung in Deutschland erfolgt ist?

Ergänzung vom Anwalt 8. Januar 2008 | 23:42

Die Kommentierung des § 345 InsO verweißt hier lediglich auf Art. 21 EuInsVo, Art 102 § 5 EGInsO.

Danach ist die öffentliche Bekanntmachung durch das inländische Insolvenzgericht vorzunehmen. Der ausländische Insolvenzverwalter bzw. das ausländische Insolvenzgericht sind dann verpflichtet das deutsche Insolvenzgericht über die ausländische Verfahrenseröffnung und Beendigung zu informieren.

Die inländische Veröffentlichung ist keine Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Verfahrens. (Hamburger Komm. zum Insolvenzrecht, Art. 102 § 5 Rndr. 4)

Demnach ist die Veröffentlichung keine Voraussetzung Vermögenswerte in Deutschland zu verwerten. Allerdings wird z.B. bei einer Verwertung einer Immobilie, daß zuständige Grundbuchamt einen Insolvenzvermerk im Grundbuch erst vornehmen, wenn der übersetzte Beschluß der Insolvenzeröffnung von dem inländischen Insolvenzgericht bekannt gemacht wurde. Deher ist Ihre Nachfrage rein rechtlich mit nein zu beantworten, aber tatsächlich mit ja.

Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER