Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Die Zuständigkeit bei internationalen Insolvenzfällen in der EU richtet sich nach der EUInsO. Soweit sich ein Gericht in der EU für zuständig erklärt, wird ist ein Insolvenzverfahren in Deutschland in der Regel ausgeschlossen. Eine gesonderte Anerkennung ist nicht erforderlich. Der Insolvenzverwalter kann demnach auch Vermögenswerte des Insolvenzschulnders in Deutschalnd verwerten.
§ 345 InsO
betrifft hierbei die Bekanntmachung der Eröffnung und Beendigung des Insolvenzverfahrens im Ausland. Der Insolvenzverwalter kann eine entsprechende Bekanntmachung in Deutschland beantragen. Die Wirksamkeit eines Insolvenzverfahrens beispielsweise in Frankreich oder England ist hiervon jedoch nicht betroffen.
Innerhalb der EU sind nach der EuInsO durchgeführte Verfahren unter entsprechenden Voraussetzungen in Deutschland anzuerkennen.
Unabhängig davon sind sog. Sekundärverfahren möglich, wenn z.B. einzelne Vermögenswerte in einem anderen Land belegen sind, als in dem in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für diesen Fall wird ein gesondertes Insolvenzverfahren eingeleitet, was sich aber auch nur auf einen bestimmten Vermögenswert beschränkt.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Ändert sich etwas am Ergebnis, wenn das Insolvenzverfahren außerhalb der EU eröffnet (Schweiz) wurde. Die Frage ist, ob der Insolvenzverwalter Vermögenswerte in Deutschland erst verwerten kann, wenn die Bekanntmachtung in Deutschland erfolgt ist?
Die Kommentierung des § 345 InsO
verweißt hier lediglich auf Art. 21 EuInsVo, Art 102 § 5 EGInsO.
Danach ist die öffentliche Bekanntmachung durch das inländische Insolvenzgericht vorzunehmen. Der ausländische Insolvenzverwalter bzw. das ausländische Insolvenzgericht sind dann verpflichtet das deutsche Insolvenzgericht über die ausländische Verfahrenseröffnung und Beendigung zu informieren.
Die inländische Veröffentlichung ist keine Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Verfahrens. (Hamburger Komm. zum Insolvenzrecht, Art. 102 § 5 Rndr. 4)
Demnach ist die Veröffentlichung keine Voraussetzung Vermögenswerte in Deutschland zu verwerten. Allerdings wird z.B. bei einer Verwertung einer Immobilie, daß zuständige Grundbuchamt einen Insolvenzvermerk im Grundbuch erst vornehmen, wenn der übersetzte Beschluß der Insolvenzeröffnung von dem inländischen Insolvenzgericht bekannt gemacht wurde. Deher ist Ihre Nachfrage rein rechtlich mit nein zu beantworten, aber tatsächlich mit ja.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom