Da ich mir nun unsicher war, ob dieser festgesetzte pfändbare Betrag von 22,05 € für die gesamte Laufzeit des Insolvenzverfahrens bzw. der Wohlverhaltensperiode gilt, habe ich wiederum im Internet recherchiert. ... Manche Treuhänder und Insolvenzgerichte übersehen diese gesetzlich eindeutig normierte Möglichkeit oder räumen diese nur widerstrebend ein, weil sie sie moralisch missbilligen. Problematisch ist, dass erst nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode der Privatinsolvenz durch einen Versagungsantrag eines Gläubigers erstmals eine gerichtliche Überprüfung stattfindet, ob der vom Schuldner als fiktives Einkommen an den Insolvenzverwalter / Treuhänder bezahlte Betrag angemessen oder zu niedrig war.