Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen, denen auch tatsächlich nachgekommen wird, erhöhen die Zahl der Unterhaltsverpflichtungen, die im Rahmen des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen sind.
Bei einem Wechsel der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen in der Wohlverhaltensperiode haben Sie den Wechsel dem Treuhänder, dem Gerichte und dem Arbeitgeber anzuzeigen, damit die Berechnung angepasst und durch diese Personen nachvollzogen werden kann. Der Treuhänder hat Ihre Anzeige im ersten Schritt zu akzeptieren, kann allerdings ggf. nach § 850 c IV ZPO
einen Antrag auf Teil- oder Nichtberücksichtigung stellen. Darüber ist er über § 292 I InsO
ggf. berechtigt und verpflichtet. Bei Streit über die Höhe besteht die Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes nach § 36 IV InsO
. Erst bei einem Streit entscheidet daher das Gericht. Ein vorsorglicher Beschluss ist daher nicht vorgesehen.
Insgesamt haben Sie selbst die „Obliegenheiten“ des § 295 InsO
einzuhalten und selbstständig zu überwachen. Dies haben Sie zu beachten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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E-Mail:
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Freisler, vielen Dank für die schnelle Auskunft. Mittlerweile habe ich nochmals meinen Treuhänder informiert, welcher sich aber zu der Sache nicht äußern will und eine Erhöhund der pfändbaren Beträge erst ab Juni 2008 vorsieht. Die Mutter jedoch verlangt Unterhalt ab April 2008, mein Sohn wurde am 15. Mai 2008 geboren. Mein Arbeitgeber möchte keinen Fehler begehen und ist dem Treuhänder momentan hörig.
Meine Frage:
Wie kann ich mich in dieser Situation verhalten? Nochmals meinen Arbeitgeber bitten die richtigen Beträge abzuführen / zu korrigieren? Das Amtsgericht nochmals anzuschreiben?
Vielen Dank
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne zur näheren Erläuterung beantworte.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, bestehende Unterhaltsverpflichtungen zu akzeptieren und nur den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an den Treuhänder zu überweisen. Zahlt er Ihnen danach einen unzutreffenden Betrag aus, haben Sie einen entsprechenden Nachforderungsanspruch gegen Ihren Arbeitgeber. Weisen Sie Ihrem Arbeitgeber daher die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nochmals schriftlich nach. Zahlt der Arbeitgeber Ihnen trotz bestehender und nachgewiesener gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einen unzutreffenden Betrag aus, besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Zahlungsklage gegen diesen. Auch in diesem Verfahren haben Sie Höhe und Bestehen der Unterhaltsverpflichtung nachzuweisen.
Wie bereits ausgeführt, kann der Treuhänder sodann ebenfalls und ggf. in einem zweiten Schritt einen Antrag nach § 850 c IV ZPO
stellen, d.h. auf Nichtberücksichtigung einer Unterhaltsverpflichtung, bzw. Sie ebenfalls zu einem näheren Nachweis der Unterhaltsverpflichtungen auffordern. Geben Sie Ihrem Arbeitgeber eine nicht bestehende Unterhaltsverpflichtung an und führt dieser daraufhin einen zu geringen pfändbaren Betrag an den Treuhänder ab, kann dies zu einer Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 295 I Nr. 1 InsO
führen.
Wie ebenfalls ausgeführt ist für eine gerichtliche Entscheidung nach § 850 ff ZPO
die Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt