Sehr geehrte Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Sie gefährden nicht die Erteilung der Restschuldbefreiung wenn Sie dem Treuhänder einen sachgerechten Vorschlag machen, in welcher Höhe mangels Pfändungstabelle in Kanada, Sie Zahlungen auf Ihre Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO
erbringen müssten. Wenn es tatsächlich keine Anhaltspunkte für die Höhe eines pfandfreien Betrages gibt, dann gebietet es sogar Ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren dem Treuhänder Hinweise und Vorschläge über die Höhe des erforderlichen Freibetrages zu geben.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung können Sie nur dann gefährden, wenn eine Obliegenheitsverletzung nach den §§ 295
, 296 InsO
oder eine Insolvenzstraftat vorliegt, vgl. § 297 InsO
.
In einem sehr ähnlichen Fall hat das AG Wiesbaden eine mögliche Herausetzung der Freigrenzen bejaht und damit zum Ausdruck gebracht, dass Maßstab für die Freigrenze die Höhe des zur Deckung des Lebensunterhaltes erforderlichen Einkommens ist.
Der Leitsatz der Entscheidung lautet wie folgt (Zitat):
1. Das pfändungsfreie Arbeitseinkommen eines in der Wohlverhaltensperiode im Ausland (hier: Kanada) tätigen (Insolvenz-) Schuldners kann vom Insolvenzgericht auf Antrag in analoger Anwendung von § 36 InsO
, § 850f. ZPO
heraufgesetzt werden, wenn der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO
der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Sozialgesetzbuches für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist.
2. Eine Heraufsetzung ist auch möglich, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern und keine Belange der Gläubiger entgegenstehen.
AG Wiesbaden, Beschl. v. 31.10.2007, AZ: 10 IN 63/04
Sie sollten sich gegenüber dem Treuhänder hierauf beziehen.
Diese Antwort ist vom 22.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3
47551 Bedburg-Hau
Tel: 02821 8995153
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Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Dennoch wollten wir gerne nachfragen. Vom Urteil beim AG Wiesbaden wussten wir bereits.
Die Sache ist nur, wir wollten den Antrag beim Amtsgericht umgehen und den Vorschlag, die Summe X weiter zu bezahlen, direkt an den Insolvenzverwalter richten.
Oder würden Sie uns empfehlen den Antrag beim Amtsgericht doch weiter zu verfolgen?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
die direkte Einigung mit dem Treuhänder halte ich für zielführender. Daher hatte ich Ihnen empfohlen im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht einen entsprechenden Vorschlag zu machen.
Wenn der Treuhänder sich jedoch nicht darauf einlässt müssen Sie einen Antrag stellen um zu Ihrem Ziel zu kommen.