Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Der Treuhänder müsste vorliegend einen Antrag an das Gericht gestellt haben um eine Nichtberücksichtigung Ihres Mannes zu erreichen. Im Rahmen dieses Verfahrens werden Sie angehört und können die besonderen Umstände darlegen, welche eine Berücksichtigung des Unterhaltsberechtigten trotz eigenen Einkommens rechtfertigt. Falls Sie bislang keine Anzeige der "neuen" Unterhaltsverpflichtung vorgenommen haben, so müssten Sie dies nun tun und dabei die nachfolgenden Grundsätze berücksichtigen.
Nach § 850c Abs. 4 ZPO
kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt weil sie eigene Einkünfte hat. Die Gerichte treffen die Entscheidungen nach den wesentlichen Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles ohne dass es dabei feste Beurteilungskriterien gibt. Die Nichtberücksichtigung muss billigem Ermessen entsprechen. Die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten sind dabei zu berücksichtigen. Das Gericht muss dabei eine Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners vornehmen.
Eine schematische Betrachtung findet daher nicht statt. Als Leitlinie kann aber angesehen werden, dass erst ab einem Einkommen 989,99 (derzeitige Freigrenze) eine komplette Nichtberücksichtigung stattfindet. Wenn aber der Unterhaltsberechtigte im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebt, dann wird regelmäßig keine Orientierung am Grundfreibetrag (Pfändungsfreigrenze) vorgenommen. In diesen Fällen wird daher das sozialrechtliche Existenzminimum mit einem gewissen Zuschlag als maßgebliche Grundlage herangezogen. Somit liegt das Einkommen des Unterhaltsberechtigten welches eine (teilweise) Nichtberücksichtigung rechtfertigt bei etwa 450- EUR (sozialhilferechtliches Existenzminimum mit entsprechendem Zuschlag). Somit liegt Ihr Mann mit seinem Einkommen über dem Existenzminimum weshalb eine Nichtberücksichtigung als Unterhaltsberechtigter gerechtfertigt ist.
Da aber eine schematische Betrachtung gerade nicht erfolgt sollten SIe die Besonderheiten Ihres Falles gegenüber dem Gericht und dem Treuhänder darlegen. Hierzu gehört die Höhe der Miete, die Schwerbehinderung des Ehegatten, dessen Versicherungskosten etc. All diese Umstände könnten dazu führen, dass trotz des über Existenzminimum liegenden Einkommens eine Berücksichtigung Ihres Mannes als unterhaltsberechtigte Person erfolgt.
Die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO
ist auf die Dauer von 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschränkt. Somit ist eine Zahlung an den Treuhänder lediglich bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode erforderlich.
Sehr geehrter Herr Meivogel,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, müßte also mein Insolvenzverwalter einen Antrag bei Gericht gestellt haben, um zu Erwirken, dass mein Mann für mich nicht als unterhaltspflichtige Person zählt? Das ist aber nicht geschehen.
Ich habe meinem Insolvenzverwalter meine Scheidungsurkunde und auch eine Heiratsurkunde in Kopie zugeschickt. Es ist ihm also bekannt, dass ich wieder neu verheiratet bin. Es hat aber darauf keine Reaktion weder von ihm noch vom Gericht, stattgefunden.
Ich bin auch nie aufgefordert worden Einkommensnachweise meines Mannes vorzulegen.
Der Versorgungsausgleich wurde seinerzeit vom Scheidungsverfahren ausgeklammert, sodass fast ein dreiviertel Jahr ins Land ging, bis endlich die Rechtskraft eintrat und der Versorgungsausgleich geregelt werden konnte. Daraufhin habe ich meinen neuen Rentenbescheid meinem Insolvenzverwalter zukommen lassen.
Den Brief mit der Aufforderung zur Zahlung plus einer Nachzahlung für die Monate ab Rentenerhöhung habe ich vor 2 Tagen erhalten und wurde aufgefordert ihn sofort auf ein Anderkonto zu überweisen.
Zu welchem weiteren Vorgehen raten Sie mir?
Vielen Dank und freundliche Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich rate Ihnen gegenüber dem Gericht und gegenüber dem Treuhänder Ihre besondere Situation darzulegen und hierbei zu beantragen, dass Ihr Gatte nach wie vor als komplett unterhaltsberechtigte Person angesehen wird.