Weitergehende Rechte des Erwerbers wegen offener oder verborgener Mängel werden ausgeschlossen, insbesondere für Flächenmaß, Beschaffenheit, Verwendbarkeit und Ertrag" Ausserdem "Sachmängel, die nachweislich in der Zeit ab heute bis zum Besitzübergang entstehen, hat der Veräußerer auf seine Kosten zu beseitigen, ausgenommen gewöhnliche Abnutzung..." ... Nach meiner Rückkehr am 20.2.2013 begann ich, Handwerker wegen der geplanten Renovierung des Hauses einzuladen und da wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass an mehreren grossen Stellen das Mauerwerk total feucht ist und komplett saniert werden muss. Kann ich gegen den Verkäufer trotz des Haftungsausschlusses im notariellen Vertrag Ansprüche geltend machen?