Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Nach Ihrer Darstellung unterstelle ich einen Haftungsausschluss im notariellen Kaufvertrag.
Gem. § 444 BGB
wäre ein solcher Ausschluss hier aber nur dann wirksam, soweit der Verkäufer den Mangel (= Riss) nicht arglistig verschwiegen hätte.
Arglistig hätte der Verkäufer gehandelt, wenn er den Mangel kannte oder für möglich hielt.
Für die Punkte Mangel (zum Zeitpunkt des Kaufvertrags), Verschweigen und Arglist sind Sie beweispflichtig.
Gelingt Ihnen der Beweis (aufgrund der Aussage des Nachbarn scheint dies gut möglich) können Sie auch Schadensersatz verlangen in Höhe der Kosten, die bei einem professionellen Unternehmen für die Beseitigung entstanden wären und nicht nur Ihre Unkosten mit Material und Aufwand.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich Ihnen gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 18.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Zürn,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich hätte jetzt noch eine Nachfrage.
Auf Ihre Antwort hin, habe ich unseren Mieter befragt (wegen eventueller Zeugenaussage).
Der hat mir jetzt die Lage mit dem Riss folgend geschildert:
Dieser Riss muss schon seit ca 1995 in dieser Hauswand sein (Riss ist ca 3-5 cm breit und zieht sich von komplett unten nach fast komplett oben durch). Der Mann, der die Immobilie an uns verkauft hat, hatte sie auch schon mit dem Riss gekauft (wahrscheinlich ohne Wissen davon).
Nach Entdecken des Risses beauftragt er eine Firma, diesen Riss von innen zuzuspachteln und zu tapezieren. Das stabilisierte oder reparierte natürlich nicht die Mauer, aber vertuschte das ganze von innen. Sowohl Immobilienmakler als auch unser Verkäufer waren beim Nachbarn drüben gewesen, um sich den Riss anzuschauen, es wurde jedoch nichts an dem Riss an sich gemacht. Unser Verkäufer erklärte unserem Mieter, dass das wohl "Trocknungsrisse" oder ähnlich ungravierendes sei. Der Vorbesitzer wurde allerdings auch aufgeklärt, dass das garantiert keine Trocknungsrisse seien.
Ändert das etwas an der Rechtslage? Schließlich besteht der Riss ja doch länger als vermutet? Und der Vorbesitzer, also unser Verkäufer, hatte die Immobilie ja immerhin auch schon so vom Vorvorbesitzer so gekauft?
Falls sich die Rechtslage trotzdem nicht ändert: Ist es denn möglich sie als Anwalt zu nehmen? Weil sie ja doch etwas weiter weg wohnen wie es nach der Postleitzahl zu urteilen ist.
Mit freundlichen Grüßen
M. Hoppe
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
An der Rechtslage ändert das nichts, ihr Verkäufer hat den Mangel gekannt. Ihrer Nachfrage entnehme ich, dass Ihr Verkäufer den Riss sogar vertuscht hat, bzw. selbst hat vertuschen lassen.
Aber auch wenn das durch dessen Vorgänger erfolgt sein sollte, handelt es sich um einen gravierenden Mangel, den er hätte offenbaren müssen und nicht arglistig verschweigen dürfen.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt