Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen der Erstberatung wie folgt beantworte:
1. Ist das Haus jetzt tatsächlich, wenn auch unter Mängelvorbehalt, abgenommen ?
Eine Abnahme des Hauses hat nicht stattgefunden. Hierzu ist die vollständige Beseitigung der von Ihnen aufgezeigten Mängel und deren anschließende Abnahme erforderlich, was nicht erfolgt ist.
2. Wer hat die Beweispflicht bei den strittigen Mängeln ? Muß der AN belegen, daß sie nicht vorhanden sind, oder wir, daß sie vorhanden sind ?
Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer die Mangelfreiheit des Gewerkes nachweisen. Da diese noch nicht erfolgt ist, sind Sie nicht in der Pflicht, sondern der Auftragnehmer.
3. Bei der Drainage wurden wir von einem Gutachter darauf aufmerksam gemacht, daß nach DIN 4095 5.2.2 Spülrohre DN 300 bei jedem Richtungswechsel der Drainleitung anzuordnen sind, sonst wäre sie mangelhaft und auf Dauer nicht funktionsfähig zu halten. Das wären bei uns 4 Stück, ausgeführt wurde eines. Die nachträgliche Prüfung ergab in der Standard- Bauschreibung des GU tatsächlich nur 1 Spülrohr.
Der Auftragnehmer schuldet eine mangelfreie Erstellung des Gewerkes. Hierzu gehört die Einhaltung der aktuellen DIN-Vorschriften. Insofern kann sich der Auftragnehmer nicht auf die Baubeschreibung berufen. Demzufolge schuldet der Auftragnehmer vier und nicht wie in der Baubeschreibung vorgesehen, nur ein Spülrohr.
Falls Sie insoweit anwaltliche Hilfe benötigen, würde ich Ihnen gerne behilflich sein. Insofern würde ich Sie bitten, mich per E-Mail: p.dratwa @ t-online.de zu kontaktieren.
Im Übrigen erlaube ich mir bei Unklarheit meiner Ausführungen auf die Nachfragefunktion zu verweisen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Königsallee 14
40212 Düsseldorf