Sehr geehrter Fragesteller,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Bei einer mangelhaften Leistung durch den Auftragnehmer stehen dem Auftraggeber gem. §§ 633 ff. BGB
gegebenenfalls verschiedene Rechte und Ansprüche zu. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Auftragnehmer das Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen. Dies ist der Fall, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist keine vereinbart worden, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich 1. für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann. Da dies nach der vorliegenden Schilderung nicht der Fall ist – es eignet sich nur bedingt für die gewöhnliche Verwendung und weist bezüglich der Höhe nicht die übliche Beschaffenheit auf – liegt ein Sachmangel vor.
Grundsätzlich hat der Auftragnehmer zunächst nur einen Nacherfüllungsanspruch, mit dem Mängelbeseitigung verlangt werden kann, § 634 Nr. 1
, § 635 BGB
. Dafür ist unter Anzeige des Mangels dem Auftragnehmer eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Die Kosten der Nachbesserung hat grundsätzlich der Auftragnehmer zu tragen.
Sollten Sie den Unternehmer (Auftragnehmer) bisher nur allgemein mündlich zur Nachbesserung aufgefordert haben, rate ich Ihnen zur nochmaligen schriftlichen Nachbesserungsaufforderung unter Fristsetzung per Einschreiben. Weisen Sie dabei – um Missverständnisse zu vermeiden - darauf hin, dass nach der gesetzlichen Lage er die Kosten der Nachbesserung zu tragen hat.
Sollte die Nachbesserung innerhalb dieser Frist nicht erfolgen oder sollte eine Nachbesserung abgelehnt werden, haben Sie das Recht auf Selbstvornahme und auf Ersatz der durch die Selbstvornahme entstandenen Kosten oder auf Vorschuss für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, § 634 Nr. 2
, § 637 BGB
.
Mit anderen Worten: Sie können ein anderes Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragen und die Kosten im nach hinein gegenüber dem nachbesserungsunwilligen Auftragnehmer geltend machen. Oder Sie begehren von dem nachbesserungsunwilligen Auftragnehmer einen Vorschuss für die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, die sich üblicherweise im Wege eines Kostenvoranschlages feststellen lassen.
Abschließend bleibt mir noch der Hinweis, dass bei Beantwortung der vorliegenden Antwort ausschließlich Ihre Angaben zugrunde gelegt werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig unterschiedlich ausfallen.
Es handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine umfassende Begutachtung und Beratung nicht ersetzen kann.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Tietje
Rechtsanwältin
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