Sehr geehrte Anwälte, Ich habe zwei Einzelfragen: Zu 1: Ich habe eine Frage bzgl BGH NJW 1973 S.1194 auf der Seite des Maklers http://www.kuhnt-immobilien.de/pflichten.html Kuhnt Immobilien als Quelle Darin steht nun sinngemäß das auch bei einem Alleinauftrag der Makler nicht tätig werden muss Er muss also offenbar nichts unternehmen. ... So wie ich übrigens den <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/179.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 179 BGB: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht">§ 179 BGB</a> verstehe, haftet ein Verwalter und insbesindere Vertreter nur in einem Szenario wo bspw. der Verwalter die Einstellung des Miteigentümers kannte, er also wusste, dass er mit dem Abschluss eines Vertrages nie einverstanden ist. ... Es geht mir also einfach darum, hier einen einfachen Weg zu finden den Verwalter los zu werden, um die Sache nochmals kurz zu verdeutlichen: Ich habe die Angst zumindest bei dem einen Haus, dass ich durch einen Verwaltervertrag nicht mehr an meine Mieten anteilig nach den <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/743f.html" target="_blank" class="djo_link">§ 743ff BGB</a> komme!