Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Im Ihrem Fall werden Dienstleistungen über das Internet angeboten und vertrieben. Der Vertragsschluss erfolgt dabei über das Internet. Damit sind diese Verträge als Fernabsatzverträge anzusehen.
Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist in § 312d BGB
geregelt. Danach steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB
zu. Die Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen.
Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist die Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB
. Nach § 312 c BGB
hat der Unternehmer den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240
des Einführungsgesetzes zum BGB dargestellt sind. Hierbei handelt es sich um die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB Informationspflichten-Verordnung).
Nach § 1 dieser Verordnung hat der Unternehmer 12 Informationen zu erteilen. Hierbei handelt es sich um folgende Informationen (Zitat):
1.seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
2.die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
3.die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
4.wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
5.die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
6.einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
7.den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
8.gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
9.Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
10.das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
11.alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
12.eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Somit ergibt sich nach Nr. 1 und Nr. 2 eine Verpflichtung einen Vertretungsbefugten (Geschäftsführer, Vorstand etc.) zu benennen. Geschieht dies nicht, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen mit der Folge, dass ein Widerruf fristungebunden möglich ist.
Allerdings ist hierbei eine Einschränkung zu beachten. Nach § 312 d Abs. 3 BGB
erlischt das Widerrufsrecht (unabhängig von Fristen etc.), wennder Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat. Nimmt der Verbraucher also die Dienstleistung - hier das Abo - vor Ablauf der Widerrufsrfrist in Anspruch so verfällt das Widerrufsrecht.
Somit ist im vorliegenden Fall zwar aufgrund einer unzureichenden Information eine Widerrufsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen. Sollten Sie aber die Dienstleistungen schon in Anspruch genommen haben, so steht Ihnen kein Widerrufsrecht mehr zu.
Diese Antwort ist vom 29.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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