Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nachdem Sie ein unseriöses Vertragsangebot mit einer Laufzeit von 2 Jahren für einen kostenpflichtigen Eintrag in einem Branchenverzeichnis angenommen haben, ist es zunächst wichtig, dass Sie die geforderte Zahlung nicht leisten. Ich unterstelle, dass die maßgebliche Klausel in dem Anmeldeformular über die Entgeltabrede "versteckt" war und diese wegen des überraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil geworden ist (§305c Abs. 1 BGB
). Weiterhin wird der Vertrag ggf. bereits wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Vorsorglich sollten Sie jedoch nunmehr umgehend die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum erklären, weil lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt war und kein kostenpflichtiges Abo. Darüber hinaus kann hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt werden. Das Schreiben an die Moritz UG muss nicht von einem Rechtsanwalt verfasst werden, aus Beweisgründen sollten Sie dieses jedoch unbedingt per Einschreiben mit Rückschein versenden.
Weiterhin ist Ihnen anzuraten, den Fall - wie von Ihnen bereits beabsichtigt - der örtlichen Polizeidienststelle zu melden sowie auch dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität, dem Sie das Original des Formulars mit allen Formularanhängen per Post übersenden werden müssen. Bei dem DSW können Sie sich überdies danach erkundigen, ob die Branchenbuch Berlin Medienverlag Moritz UG dort bereits aktenkundig ist.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 16.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Frau Berger,
Danke für Ihre Antwort! Ich hab nun ein Schreiben verfasst und würde mich freuen, wenn Sie dies noch mal gegenlesen und gegebenenfalls Änderungen vornehmen. Weiterhin stellt sich mir die Frage ob ich nun eine Bestätigung von diesem "Unternehmen" erwarten/fordern muss, dass der Vertrag nun hinfällig ist?
"Erklärung der Anfechtung wegen Irrtums/arglistische Täuschung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich unterstelle, dass die maßgebliche Klausel in dem Anmeldeformular über die Entgeltabrede "versteckt" war und diese wegen des überraschenden Charakters nicht Vertragsbestandteil geworden ist (§305c Abs. 1 BGB). Weiterhin wird der Vertrag ggf. bereits wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Darüber hinaus wird ebenso die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt.
Ich erkläre weiterhin, dass ich mich an diesen Vertrag nicht gebunden fühle. Es war lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt und kein kostenpflichtiges Abo.
Weitere Schritte werden die Meldung bei der örtlichen Polizeidienststelle sein, sowie beim Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität.
Ich erwarte umgehend eine schriftliche Stellungnahme Ihrerseits zum Sachverhalt!
Verbleibe mit Grüße"
Ich bedanke mich!
VG
Sehr geehrter Fragesteller,
ich schlage vor, Ihr Schreiben an das Unternehmen wie folgt zu ändern:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erkläre ich die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum, weil ich lediglich eine kostenlose Nutzung gewollt habe, aber kein kostenpflichtiges Abo. Hilfsweise erkläre ich die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
Der Vertrag ist offensichtlich ohnedies wegen Sittenwidrigkeit bereits nichtig. Im Übrigen ist die Klausel in dem Anmeldeformular über die Entgeltabrede "versteckt" und wäre wegen des überraschenden Charakters ohnehin nicht Vertragsbestandteil geworden (§305c Abs. 1 BGB
).
Im Ergebnis bin ich an den Vertrag nicht gebunden und werde daher auch keinerlei Zahlungen leisten.
Abschließend setze ich Sie darüber in Kenntnis, dass ich den „Fall" dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität wie auch bei der örtlichen Polizeidienststelle melden werde.
Verbleibe mit Grüßen"
Das Unternehmen muss und wird Ihnen aller Voraussicht nach nicht bestätigen, dass keine Forderungen mehr gegen Sie gestellt werden. Nochmals weise ich darauf hin, dass Sie das Schreiben als Einschreiben mit Rückschein versenden müssen. Evtl. weitere Mahnungen können Sie zunächst unbeantwortet lassen. Ein Tätigwerden ist jedoch nach Zugang eines Mahnbescheides erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger