Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des geleisteten Mindesteinsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Inkassoforderung wäre nur dann berechtigt, wenn Sie sich in Zahlungsverzug befänden. Dies war jedoch bei Ihrer Zahlung am 28., also lediglich 3 Tage nach Fälligkeit, noch nicht der Fall.
Voraussetzung des Verzugseintritts wäre nämlich grundsätzlich eine Mahnung des Gläubigers, also der Bank, § 286 Abs. 1 BGB
. Da Ihnen eine solche noch nicht vorlag, bestand folglich wie aufgezeigt noch kein Verzug, welcher die Erhebung von Inkassokosten (deren Erstattungsfähigkeit im Übrigen in der Rechtsprechung zudem schon grundsätzlich umstritten ist), Mahngebühren oder Verzugszinsen rechtfertigen könnte.
Das Schreiben des Inkassounternehmens und gegebenenfalls weitere können Sie also getrost erst einmal ignorieren. Soweit die Inkassofirma (wovon man ausgehen kann, da Inkassobüros in der Regel so arbeiten) zukünftig permanent weitere Forderungsschreiben an Sie versenden sollte, können Sie diese unter Beifügung des Zahlungsbeleges zum Nachweis der Erfüllung der Kreditforderung schriftlich zurückweisen.
Gleichzeitig empfiehlt es sich erfahrungsgemäß in einem solchen Schreiben für den Fall, dass das Inkassobüro dennoch weitere Zahlungsaufforderungen nicht unterlässt, die Erhebung einer so genannten negativen Feststellungsklage hinsichtlich des Nicht(mehr)bestehens der geltend gemachten Forderung anzukündigen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Leider habe ich vor zwei Monaten die 287€ an das Inkasso Büro bezahlt(ebenfalls nach drei Tagen).Ist es möglich diesen Betrag wieder erstattet zu bekommen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstsverständlich können Sie den Betrag zurückerstattet verlangen. Da wie aufgezeigt noch kein Verzug eingetreten war, haben Sie an das Inkassobüro rechtsgrundlos gezahlt. Vor diesem Hintergrund haben Sie gegen das Inkassounternehmen einen Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 BGB
.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt