Rechtsanwalt Geyer und Frau Rechtsanwältin True-Bohle möchte ich diese Zusatzfrage an einen dritten Rechtsanwalt richten: Sind folgende Aussagen korrekt: Da der schuldrechtliche Anspruch auf Nutzungsunterlassung nach Ziffer 1 des Vertrags ein eigenständiger, einklagbarer und vererblicher Anspruch (der demgemäß auf die Erben von D, E, F und G übergeht) ist, sollte A, sofern er sein Grundstück an J verkaufen will, mit J im Kaufvertrag nicht nur vereinbaren, dass J die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten übernehmen muß. Er sollte zusätzlich vereinbaren, dass der Käufer J auch nach dem Tod von D, E, F und G (der Tod von D, E, F und G würde ja zum Erlöschen der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit führen, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1061.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 1061 BGB: Tod des Nießbrauchers">§ 1061 BGB</a>) die Nutzungsunterlassung bis spätestens zum 1.9.2020 (Vertragsende) zu beachten und beim einem Weiterverkauf dem Käufer aufzuerlegen hat. ... Damit bliebe aber die Interessenlage bezüglich derjenigen Rechtsnachfolger, die das Grundstück durch Kauf erwerben und auch an die Nutzungsbeschränkung gebunden werden sollen, unberücksichtigt!