Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Es müsste zunächst einmal der Vertrag durchgesehen werden, ob es sich um einen Kaufvertrag mit Lieferverpflichtung handelt oder einen Werkvertrag. Ich gehe jetzt einmal für meine weitere Begutachtung von einem Werkvertrag aus. Sicher ist dies aber nicht.
Nach Ihrer Mitteilung gab es einen verbindlichen Liefertermin im März, sodass das Unternehmen schon seit diesem Tag in Verzug ist. Somit können Sie gemäß § 636 Schadenersatz verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Üblicherweise geht man hiervon aus bei dem zweiten Nachbesserungsversuch. Nach Ihrer Schilderung ist dieser schon längst gescheitert am 24.05.2023. Sie können also zum jetzigen Zeitpunkt oder auch nach dem 08.08.2023 mitteilen, dass Sie eine weitere Nachbesserung ablehnen.sie können dann die Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen (BGH vom 22.02.2018, VII ZR 46/17).
Eine Kündigung des Vertrages ist nicht möglich, da dies gemäß § 314 BGB ein Dauerschuldverhältnis voraussetzt. Es werden jedoch in Ihrem Fall nur einmalig Leistungen geschuldet, nämlich die Zahlung und die Lieferung und Einbau der Küche. Denkbar alternativ ein Rücktritt vom Werkvertrag. Dann müssten Sie aber die Küche zurückgeben, was nicht Ihre Intention ist.
Hinzu kommt noch der Verzugsschaden. Diese müssten Sie schon seit März ersetzt verlangen können, da nach Ihrer Mitteilung ist eine verbindlichen Liefertermin gab gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sodass das Möbelhaus ohne Mahnung in Verzug geraten ist. Ihre Schadensberechnung halte ich jedoch bedauerlicherweise für überhöht. Die bloße Nichtnutzung eines Gegenstandes hat üblicherweise keinen Marktwert, der zu vergüten ist. Sie beziehen sich vermutlich jetzt hier auf Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Unfallschäden eines PKWs. Dies ist allerdings kein allgemeiner Grundsatz, die Rechtsprechung hat hier Forderungen für dieses spezielle Gebiet gesondert herausgebildet.
Wenn Sie Mehrkosten für die Verpflegung idealerweise nachweisen können, können Sie diese natürlich erstattet verlangen. DernAnspruch bezüglich des aufgewendeten Materials halte ich für problematisch, da ein Anspruch auf selbst Vorname gemäß § 637 BGB eine Fristsetzung Ihrerseits voraussetzt. Diese kann ich in Ihrem Vortrag nicht erkennen.
Ebenso kann ich keinen Anspruch auf Verzugszinsen im Hinblick auf die geleisteten Kaufpreis erkennen. Sie möchten ja die Küche behalten, dann steht der Kaufpreis dem Unternehmer zu. Eine Erstattungsforderung, die dann aufgrund Verzugs zu verzinsen wäre, sehe ich nicht. Vielmehr können Sie im Wege des Schadenersatzes eine Forderung im Hinblick auf die Rechnung des anderen Möbelhauses. Diese haben Sie aber noch nicht bezahlt, sodass Verzugszinsen nicht anfallen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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