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Verzögerter Einbau Küche

12. Juli 2023 15:23 |
Preis: 35,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Der Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer Küche kann sowohl Kaufrecht als auch Werkvertragsrecht unterliegen. Hier müssten die vertraglichen Regelungen im Einzelnen geprüft und bewertet werden.

Guten Tag,
wie haben bei einem großen Möbelhaus eine Küche bestellt, mit einem Fest zugesagten Liefer- und Montagtermin für die Tage 15-16.03.2023. An dem ersten Termin sind die Monteure erscheinen, diesen Termin und weiteren Verlauf sei im Folgenden skizziert

15-16.03.2023, 1. Termin Kücheneinbau
etwa 3h vor Ort, Füße zu niedrig, Küche könnte nicht mir Fensterbrett abschließen. Kücheneinbau kann daher nicht gestartet werden. Außerdem Sockelleisten zu niedrig, falsches Eckpassstück geliefert. Die Monteure haben zugesichert dass, die fehlenden Teil zügig bestellt werden und Sie in 2 Wochen wieder vor Ort sind. Alle vorhandenen Küchenteile wurden bei uns eingelagert
17.05.2023, 2.Termin Kücheneinbau
vorgesehen 2h, Monteure waren 4h vor Ort, kein Einbau der Küche geplant, nur Austausch fehlender Teile. Eckpasstück nicht dabei, Küche kann nicht eingebaut werden. Anschlusskabel für Geschirrspüler und Herd zu kurz. Sifon Sets hatten Monteure nicht dabei. Herd, Waschbecken, Abfallsystem, Schränke nicht nutzbar.
24.05.2023, 3.Termin Kücheneinbau
vorgesehen 30min, "Monteure hatten Eckpasstück dabei, jedoch wieder das falsche. Herd, Waschbecken/ Quooker, Müllsystem und Schränke sind immer noch nicht nutzbar" Waschbecken/Quooker und Herd selbst angeschlossen/anschließen lassen
02.06.2023, 1.Termin Sericecenter
1h vorgesehen, Versuch weiteren Verlauf zu klären. Zusicherung das Kundendienstleiter Verbindung zu uns aufnimmt.
26.06.2023, 1.Termin mit Kundendienstleiter
1h vor Ort, Aufnahme der offenen Punkte, Einbau Herdfilter
28.06.2023, 4.Termin Kücheneinbau
vorgesehen 1Tag, etwa 5h vor Ort, Hängeschränke nicht montierbar (fehlende Aufhängung), Blende Kühlschrank nicht montierbar, Abfallsystem nicht passend, Ausschnitt Quooker zu groß, so dass Abfallsystem in diesem Schrank nicht mehr montiert werden kann. Geschirrspüler Betriebsbereit
03.07.2023, 2.Termin Kundendienstleiter
1h, Ausmessen Eckpassstück "stellt fest, dass Borasteckdosen nicht vor Ort montiert werden können Zusicherung dass Kundendienstleiter sich meldet, jedoch bis zum 12.07.23 nicht erreichbar"

Nun fordern wir zum einen Schadensersatz, da die Küche über die gesamten oben genanntem Zeitraum in unterschiedlichen Graden nutzbar war.
Zum weiteren haben würden wir den Werkvertrag gerne kündigen, wenn die Fertigstellung der Küche – für den nächsten Termin am 08.08.2023 – nicht erfolgt. Diesen Termin würden wir gerne als finalen Termin zur Fertigstellung der Küche (exklusive Arbeitsplatte) nennen. Die Endmontage soll dann durch ein anderes Küchenstudio erfolgen
Folgend eine Auflistung des bisher erstandenen Schadens:

Pro Gerät und nicht Nutzbare Schränke sind pro Monat 45 Euro veranschlagt, Gesamt: 900 Euro
Aufwand warmes Esse für eine 4 köpfige Familie 25 Euro pro Tag. Gesamt 2250 Euro
Aufgewendete Urlaubstage und Ausfall Arbeitszeit. Gesamt 1107 Euro
Verzinsung Vorkasse: 40,50 Euro
Aufgewendetes Material: 182,19 Euro
Gesamt: 4479.69 Euro


Meine Fragen:
- Gibt es Hindernisse im Bezug auf die Kündigung des Werkvertrages zu beachten (Werkvertrag vs. Kauf-/ Dienstleistungsvertrag, Regelung 3. Anfahrt etc.
- Sind die Schadensersatzanforderungen in dieser Höhe plausibel?
- Können Schadenersatzforderungen und Kündigen Werkvertrag in Einheit erfolgen?

Danke und Grüße

12. Juli 2023 | 17:03

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Es müsste zunächst einmal der Vertrag durchgesehen werden, ob es sich um einen Kaufvertrag mit Lieferverpflichtung handelt oder einen Werkvertrag. Ich gehe jetzt einmal für meine weitere Begutachtung von einem Werkvertrag aus. Sicher ist dies aber nicht.

Nach Ihrer Mitteilung gab es einen verbindlichen Liefertermin im März, sodass das Unternehmen schon seit diesem Tag in Verzug ist. Somit können Sie gemäß § 636 Schadenersatz verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Üblicherweise geht man hiervon aus bei dem zweiten Nachbesserungsversuch. Nach Ihrer Schilderung ist dieser schon längst gescheitert am 24.05.2023. Sie können also zum jetzigen Zeitpunkt oder auch nach dem 08.08.2023 mitteilen, dass Sie eine weitere Nachbesserung ablehnen.sie können dann die Mängelbeseitigungskosten ersetzt verlangen (BGH vom 22.02.2018, VII ZR 46/17).

Eine Kündigung des Vertrages ist nicht möglich, da dies gemäß § 314 BGB ein Dauerschuldverhältnis voraussetzt. Es werden jedoch in Ihrem Fall nur einmalig Leistungen geschuldet, nämlich die Zahlung und die Lieferung und Einbau der Küche. Denkbar alternativ ein Rücktritt vom Werkvertrag. Dann müssten Sie aber die Küche zurückgeben, was nicht Ihre Intention ist.

Hinzu kommt noch der Verzugsschaden. Diese müssten Sie schon seit März ersetzt verlangen können, da nach Ihrer Mitteilung ist eine verbindlichen Liefertermin gab gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sodass das Möbelhaus ohne Mahnung in Verzug geraten ist. Ihre Schadensberechnung halte ich jedoch bedauerlicherweise für überhöht. Die bloße Nichtnutzung eines Gegenstandes hat üblicherweise keinen Marktwert, der zu vergüten ist. Sie beziehen sich vermutlich jetzt hier auf Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Unfallschäden eines PKWs. Dies ist allerdings kein allgemeiner Grundsatz, die Rechtsprechung hat hier Forderungen für dieses spezielle Gebiet gesondert herausgebildet.

Wenn Sie Mehrkosten für die Verpflegung idealerweise nachweisen können, können Sie diese natürlich erstattet verlangen. DernAnspruch bezüglich des aufgewendeten Materials halte ich für problematisch, da ein Anspruch auf selbst Vorname gemäß § 637 BGB eine Fristsetzung Ihrerseits voraussetzt. Diese kann ich in Ihrem Vortrag nicht erkennen.

Ebenso kann ich keinen Anspruch auf Verzugszinsen im Hinblick auf die geleisteten Kaufpreis erkennen. Sie möchten ja die Küche behalten, dann steht der Kaufpreis dem Unternehmer zu. Eine Erstattungsforderung, die dann aufgrund Verzugs zu verzinsen wäre, sehe ich nicht. Vielmehr können Sie im Wege des Schadenersatzes eine Forderung im Hinblick auf die Rechnung des anderen Möbelhauses. Diese haben Sie aber noch nicht bezahlt, sodass Verzugszinsen nicht anfallen können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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