Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
"Wie kann D wirksam aus diesem Leasingvertrag herauskommen."
Zunächst einmal ist es richtig, dass vertragliche Beziehungen nur zwischen D, B und dem Leasinggeber bestehen. Jedoch bestehen keinerlei vertragliche Beziehungen zu A. A hatte den Vertrag mit B bereits zum 30.12.2010 wirksam gekündigt. D kann daher nicht an A als Servicepartner verwiesen werden. Ebenso kann A nicht verpflichtet werden, den Service zu übernehmen.
Soweit die durch B gelieferte Software mangelhaft ist, müsste B zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzubessern, also eine mangelfreie Software zu liefern oder die gelieferte Software zu korrigieren. In der Regel werden Gewährleistungsrechte von dem Leasinggeber an den Leasingnehmer abgetreten, D sollte den Vertrag darauf prüfen. Wenn B nicht in der Lage ist, nachzubessern, kann D von dem Vertrag mit B zurücktreten. Damit würde auch der Leasingvertrag seine Grundlage verlieren. Wenn B sich mit dem Rücktritt nicht bereit erklärt, müsste D nach der Rechtsprechung des BGH zunächst gegen B klagen, um auch die Zahlungen an den Leasinggeber einstellen zu dürfen.
"Kann ein unter diesen Umständen abgeschlossener Vertrag als nichtig erklärt werden ?"
Zwar war die Lieferung der Software von Anfang an unmöglich, da B hierzu nicht mehr berechtigt war, doch führt dies nach §§ 311a Abs. 1
, 275 Abs. 1 BGB
nicht dazu, dass der Vertrag als nichtig anzusehen ist. Es besteht vielmehr wie oben bereits ausgeführt die Möglichkeit, von dem Vertrag mit B zurückzutreten.
Daneben könnten aber noch weitere Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Ich würde D daher dringend raten, einen Anwalt vor Ort mit der Prüfung und Durchsetzung seiner Ansprüche zu beauftragen. Dies ist im Rahmen dieser Erstberatung nicht möglich.
"Stellt der Verkauf Durch B an D nicht den Tatbestand des Betruges und Hehlerei dar. Gibt es Möglichkeit gegen den Geschäftsführer der Firma B wegen Betrug vorzugehen ?"
Betrug erfordert nach § 263 Abs. 1 StGB
, dass eine Person in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Da B wahrheitswidrig D vorgespiegelt hat, zum Verkauf der Lizenz berechtigt zu sein und D dadurch veranlasst wurde, die Lizenz zu kaufen, könnte Betrug vorliegen, wenn D hierdurch tatsächlich einen Vermögensschaden erlitten hätte. Dies bedürfte jedoch einer genaueren Prüfung.
Hehlerei liegt hingegen nicht vor, da dies nach § 259 Abs. 1 StGB
erfordert, dass eine Person eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
Da unter Umständen eine Strafbarkeit des B wegen Betruges vorliegen könnte, könnte D den B bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft anzeigen. Diese werden dann weiter ermitteln.
"Hat die Leasing Fima als Mittler und Nutznießer nicht auf den Verkäufer „schauen müssen", B sollte nicht nur für 4 Jahre fehlerfreie Software sondern auch Service dazu,
aber nicht schon nach wenigen Monaten Insolvenz anmelden."
Sicher sollte sich der Leasinggeber seine Vertragspartner genau anschauen. Letztlich bleibt das Risiko aber ohnehin beim Leasinggeber. Denn nur der Leasinggeber hat die vertragliche Verpflichtung, dem Leasingnehmer das vertragsgemäße Leasinggut ordnungsgemäß und rechtzeitig zu überlassen. Er trägt daher auch das Insolvenzrisiko des Lieferanten. Dies kann er in den Leasingbedingungen auch nicht auf den Leasingnehmer abwälzen, da dadurch die Äquivalenz des Vertrages gestört würde, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB
. D sollte seinen Vertrag auch daraufhin prüfen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 08.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich hab doch geschrieben dass B am 9.1.2012 Insolvenz angemeldet hat. Wie soll man vom Vertrag mit B zurücktreten oder B verklagen, wenn B nicht mehr existiert ?
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Ich hab doch geschrieben dass B am 9.1.2012 Insolvenz angemeldet hat. Wie soll man vom Vertrag mit B zurücktreten oder B verklagen, wenn B nicht mehr existiert ?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Tatsache, dass B am 09.01.2012 Insolvenz angemeldet hat, bedeutet ja nicht unbedingt, dass B nicht mehr existiert. Häufig werden Unternehmen bei der Eröffnung der Insolvenz weiter geführt und ein Insovenzverwalter bestimmt. Soweit dies hier der Fall wäre, könnte der Rücktritt gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden. Sollte B tatsächlich nicht mehr tätig sein, müssten Sie sich mit dem Leasinggeber in Verbindung setzten, da ja auch dann die Grundlage des Leasingvertrages weggefallen wäre.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin