A nimmt deshalb an, dass der Gewinn der UG im Jahr 2020 ungefähr 100.000€ - ca. 1.500€ Steuern (Holdingprivileg) ~ 98.500€ beträgt, wird sich dies aber selbstverständlich noch von dem Steuerberater der Firma bestätigen lassen. ... A hat jedoch die Pflichtrücklage nicht beachtet, heißt: - Sagen wir 25.000€ (es geht nicht um die genauen Zahlen, sondern um das grundsätzliche Prinzip) müssten als Pflichtrücklage in der UG verbleiben - Damit kann A die UG nicht für 1.000€ verkaufen, sondern muss diese für ca. 25.000€ verkaufen - Die 25.000 die A im Verkauf erhält muss A wiederrum mit ca. 26% versteuern - Sobald die Liquidation abgeschlossen ist und B die 25.000€ Pflichtrücklage ausgezahlt bekommt muss B diese auch wiederum mit 26% versteuern - Es findet also effektiv wieder eine Doppelbesteuerung statt --- Fragen: 1. ... In beiden Fällen kommt es zu einer Doppelbesteuerung, gäbe es eine Möglichkeit den Verkauf / die Übertragung so durchzuführen, dass keine Doppelbesteuerung stattfindet und A trotzdem zeitnah nicht mehr Gesellschafter der UG ist?