Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie sind in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 EStG
. Demzufolge haben Sie grundsätzlich all Ihr Welteinkommen in Deutschland der Versteuerung zu unterwerfen.
Für Fälle mit internationalem Bezug ist jedoch zwischen Deutschland und Polen ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Polen) abgeschlossen werden.
Nach Art. 7 Abs. 1 DBA Polen können Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats (hier: Deutschland) nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat (hier: Polen) durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
Entscheidend für die Beurteilung des Vorhabens ist es, ob die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird oder im Falle der Gründung einer Betriebsstätte in Polen als dort ausgeführt gilt.
Meiner Rechtsauffassung nach üben Sie Ihre Tätigkeit in Deutschland aus, denn es geht um eine Vermittlungstätigkeit, die hier erbracht wird. Die Behauptung, dass die Kunden "selbständig" nach Polen fahren ist jedoch kaum nachzuvollziehen. Ich unterstelle, Sie fahren nach Polen nachdem Sie alles mit dem polnischen Geschäftspartner abgestimmt haben.
Die Tatsache, dass das Geld das der Kunde inklusiv Ihrer Provision bezahlt wird auf polnischem Boden bezahlt, ist für die Besteuerung unerheblich. Es kommt vielmehr darauf an -wie gesagt-, wo die Tätigkeit ausgeführt wird. Dies ist vorliegend in Deutschland.
Der Betreiber der Fahrschule muss ja Ihr Einnehmen in Polen besteuert.
Daher ist Ihr Vorhaben leider nicht zu realisieren.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 12.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht
Danke für Ihre Antwort, um es richtig zu verstehen eine kurze Nachfrage, also müsste ich das Büro in Deutschland aufgeben und die Tätigkeit/Büro auf polnischem Boden verlegen, um so nur noch in Polen steuern bezahlen zu müssen?
Wohnen dürfte ich aber noch in Deutschland hehe?
Danke für Ihre Antwort, um es richtig zu verstehen eine kurze Nachfrage, also müsste ich das Büro in Deutschland aufgeben und die Tätigkeit/Büro auf polnischem Boden verlegen, um so nur noch in Polen steuern bezahlen zu müssen?
Wohnen dürfte ich aber noch in Deutschland hehe?
Die Antwort auf diese Nachfrage ist nicht so einfach, denn Deutschland verzichtet nicht auf das Besteuerungsrecht so einfach. Siehe hierzu beispielsweise § 2 AStG. Des Weiteren muss noch Ihre Ansässigkeit beurteilt werden, denn das ändert grundsätzlich die Einordnung der Einkünfte.
Eine darüber hinausgehende Antwort sprengt den Rahmen einer Erstberatung, da es sich vorliegend um eine Gestaltungsempfehlung handelt. Ich bitte insoweit um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen