Anrechnung Aufenthaltzeit zur Einbürgerung
vom 16.8.2017
58 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg / Stuttgart
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/18.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 18 AufenthG: Beschäftigung">§18 Abs.4 Satz 1 AufenthG</a> (Arbeitnehmer bei Firma X), Aufenthalt in Deutschland 01/02/2011-28/02/2011 = gem. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/18.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 18 AufenthG: Beschäftigung">§18 Abs.4 Satz 1 AufenthG</a> (Arbeitnehmer bei Firma X), Aufenthalt in Ausland, Ein Monat RemoteOffice vereinbart (gekündigt bei Firma X am 28.02.2011 während in Ausland RemoteOffice) 01/03/2011-03/06/2011 = Aufenthalt im Ausland, keine Aufenthalt in Deutschland, Keine Arbeit 03/06/2011-07/07/2011 = Aufenthalt in Deutschland ohne Arbeit, Arbeitslos nicht angemeldet 07/07/2011-31/11/2011 = gem. ... <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/AufenthG/18.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 18 AufenthG: Beschäftigung">§18 Abs.4 Satz 1 AufenthG</a>, Blaukarte und jetzt NE nach gem. 19A Abs.6s , Aufenthalt in Deutschland ganzer Zeitraum Mein Frage ist -> Wie viele erforderliche Aufenthaltsdauer / Monaten von oben genannte Tatsachen zum Anspruch auf Einbürgerung angerechnet werden ?