Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihren Angaben entsprechend wie folgt beantworten möchte:
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
wird die Aufenthaltserlaubnis im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet seit mindestens zwei Jahren bestanden hat.
Diese Voraussetzung hat Ihre Freundin bereits Oktober 2009 erfüllt, wenn sie im Oktober 2007 eingereist ist.
Bei der erstmaligen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Leistungen vom Jobcenter) unschädlich. Nachfolgend beim erneuten Verlängerungsantrag, also bereits nach einem Jahr, sollte der Lebensunterhalt gesichert werden können, um Probleme bei der weiteren Verlängerung des Aufenthaltstitels zu vermeiden.
Eine Vollzeitstelle wäre also unbedingt förderlich, langfristig einen gesicherten Aufenthaltsstatus ( Niederlassungserlaubnis) zu erreichen. Wichtig ist, dass sie mehr verdient, als sie bei Bezug von Arbeitslosengeld II erhalten würde. Wenn Ihre Freundin bereits jetzt Leistungen vom Jobcenter erhält, so ist davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt auch nicht durch Unterhaltsleistungen des Ehegatten gesichert werden kann. Abgesehen davon hätte sie bei dieser kurzen Ehedauer kaum Aussichten darauf, einen Unterhaltsanspruch zu begründen.
Eine Aufhebung ( Annulierung) der Ehe ist nach drei Jahren Ehe nicht mehr möglich. Unabhängig davon, ob nach § 1314 BGB
Eheaufhebungsgründe vorliegen oder nicht, ist die Antragsfrist für die Aufhebung gemäß § 1317 BGB
, ein Jahr, bereits abgelaufen.
In Betracht kommt vorliegend somit nur die Ehescheidung. Hierfür ist grundsätzlich erforderlich, dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben.
Ihre Freundin sollte sich darum bemühen, ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für ihr Kind spätestens ein Jahr nach der Trennung sichern zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Selbstverständlich können Sie noch eine kostenlose Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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