Erbvertrag2
vom 11.5.2006
15 €
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
Ich war immer der Meinung, dass der Pflichtteilsanspruch kein echtes Erbrecht darstellt, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die die Erben und außerdem dieser schuldrechtliche Anspruch nur (Pflichtteilsrecht) in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht. Das würde dann doch heißen, dass möglich Erbansprüche der anderen Miterben durchaus beinträchtigt werden könnten, da der Pflichtteil nur in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht und zum anderen kein echter "Ebanteil" sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben darstellt. ... Diese richten sich dann gegen den Erben bzw. ggf. die Erbengemeinschaft.