. § 93 HGB für Finanzdienstleistungen und Versicherungen tätig. ich bin als untermakler tätig. die gesellschaft stellt mir adressen von interessenten zur verfügung für den abschluss von versicherungen, insbesondere krankenversicherung. nunmehr habe ich am 19.10.2009 die fristlose kündigung bekommen. diese wird begründet mit der behauptung ich hätte gegen die zusammenarbeitsvereinbarung verstoßen. man beschuldigt mich, das ich anderweitig mein geschäft eingereicht habe und nicht über die gesellschaft mit der ich vertraglich verbunden bin. es ist mir kein verstoß nachzuweisen. alles beruht auf aussagen und gerüchten von mitarbeiterin die zum teil nicht mehr im unternehmen sind. ich habe den vorwurf durch eine eidesstattliche erklärung sowie durch weitere beweise entkräftet. desweiteren ist der vertrag so gehalten das es erlaubt ist. bei der sogennaten eigenaquise trete ich nach außen als freier makler auf u. darf auch geschäft woanders einreichen bzw. eine anbindung haben wo ich das geschäft einreiche. die fristlose kündigung ist somit nicht haltbar. ich möchte jedoch jetzt nicht groß klagen, weil was gewinne ich dabei. wir sind nunmehr so überein gekommen, das ich eine kündigung im gegenseitigen einvernehmen aussprechen soll. ab 01.11.2009 könnte ich weiterhin geschäfte einreichen jedoch dann als freier makler mit einer courtage vereinbarung. somit hääte ich dann weiter einen job. mein problem liegt nunmehr in der kündigung die ich aussprechen soll. den vorschlag über eine einvernehmliche auflösung hat man nicht akzeptiert. ich stehe dadurch mit dem rücken zur wand, weil ich auf den job angewiesen bin.