Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie schreiben, in dem aktuelle AV würde folgendes niedergelegt sein:
"Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass die erworbenen Ansprüche aus der Beschäftigung bei der XXX GmbH übernommen werden."
Dies würde zunächst auch für die Beschäftigungsdauer gelten, wenn es sich um eine Anrechnungsvereinbarung handelt. Die Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit dürfte gewollt sein, insb. weil es sich um die Muttergesellschaft handelt und Vorteile des AN nicht durch den neuen Arbeitsvertrag gekürzt werden wollten.
Die Grundkündigungsfrist ist dann jeweils bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber als auch bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer identisch und hängt wie Sie vermuten von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.
Die fünf Monate würden dann zutreffen, wenn das AV mindestens schon zwölf volle Jahre bestanden hat. Dann kommt es noch auf den Kündigungszeitpunkt an, genauer auf die Erklärung. Diese müsste nach den 12 vollen Jahren erfolgt sein, die Frist würde fünf Monate betragen. Irrelevant ist hingegen der durch die Kündigung vorgesehene jeweilige Endtermin.
Nun müsste man zurückgehen und sich fragen, ob tatsächlich eine Anrechnungsvereinbarung vorliegt ( §11 ) - nach der Entscheidung des BAG vom 20.6.2013 – 2 AZR 790/11
wären aber Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers grundsätzlich unwirksam. Vor diesem Hintergrund wird der neue Vertrag dahingehend auszulegen sein, dass die Vorbeschäftigungsdauer grade nicht verloren gehen sollte, selbst wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt ist, sondern nur von "erworbenen Ansprüchen" die Rede ist- denn das eine geht mit dem anderen einher.
Man könnte lediglich versuchen, in diese Richtung zu argumentieren, wohlmöglich um eine einvernehmliche Vertragsauflösung herbeizuführen, denn die ist immer möglich, ungeachtet der Betriebszugehörigkeit.
Im übrigen sehe ich bei Ihnen § 621 BGB
mit den dortigen Fristen - 4 bzw 5 Monate - als einschlägig an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Tamás Asthoff
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Sehr geehrter Herr Asthoff,
erst einmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie schreiben in Ihrer Antwort, dass bei §11 zu klären ist, was genau mit "erworbenen Ansprüchen" gemeint ist. Genau um diese Antwort ging es mir ja bei meiner Anfrage. Ich denke, dass dies sehr entscheidend bei der Frage der Kündigungsfrist ist.
Wenn §11 tatsächlich Wirkung hätte, würde dies ja die in §2 festgelegten Fristen im neuen AV aufheben und damit automatisch der §3 des alten AV geltend machen, oder? Frage wäre dann aber warum überhaupt im neuen AV unter §2 aufgeführt ist, dass bei bei eine ordentlichen Kündigung die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
Sie argumentieren einerseits, dass Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers grundsätzlich unwirksam sind. Zum anderen schreiben Sie, dass Sie eine Frist von 4 bzw. 5 Monaten für einschlägig ansehen. Ich denke meine Anfrage ist nicht komplett beantwortet und hoffe auch weitere Informationen ob nun die Beschäftigungsdauer anzurechnen ist oder nicht?
Vielen Dank und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
"Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers grundsätzlich unwirksam sind"- damit ist gemeint, dass grundsätzlich die Vorbeschäftigung angerechnet werden ! soll.
"Zum anderen schreiben Sie, dass Sie eine Frist von 4 bzw. 5 Monaten für einschlägig ansehen"
Dies ist eben genau die Folge des ersten Satzes. Der Arbeitgeber soll/muss die Vorbeschäftigung grundsätzlich anrechnen; daher sind 5 Monate Frist einschlägig ( oder 4, je nach genauem Eintrittsdatum )
"Frage wäre dann aber warum überhaupt im neuen AV unter §2 aufgeführt ist, dass bei bei eine ordentlichen Kündigung die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten"
Dies ist eine Standardformulierung. Es könnten andere Fristen gelten, also z.B. tarifvertragliche. Hier gelten die gesetzlichen, bei der Vorbeschäftigungsdauer ist vertraglich geregelt, dass erworbene Ansprüche übernommen werden- diese Stammen grade auch aus dem Vorbeschäftigung! Wenn Sie die Anrprüche erwerben, dann auch die damit einhergehenden Rechte und Pflichten, namentlich dass man Ihnen nur mit der besagten Frist kündigen kann.
In Ihrem Fall ist dies ausnahmsweise zum Nachteil, weil Sie sich früher lösen wollen. Daher sollten Sie so argumentieren, wie Sie das für richtig halten; rechtlich sehe ich aber nur die von mir genannte Lösung als zutreffend an.