Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Frage. Nach Ihrer Schilderung komme ich zu folgender Einschätzung der Rechtslage:
Auf die Regelung des Manteltarifvertrags können Sie sich nur berufen, wenn der Manteltarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis gilt. Das trifft jedenfalls zu, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
1. Sie und Ihr Arbeitgeber sind tarifgebunden; d.h. Mitglieder jeweils der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft) sind; Tarifwirkung. (Das müssten Sie überprüfen).
2. Der Manteltarifvertrag wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 5
Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt. (Das ist nicht der Fall).
3. Im Arbeitsvertrag wurde Bezug auf die Regelungen des Manteltarifvertrages genommen, so genannte Geltung des Tarifvertrages kraft einzelvertraglicher Vereinbarung (Nach Ihrer Schilderung nicht der Fall).
Bleibt also die Möglichkeit Nummer 1. Falls Sie UND Ihr Arbeitgeber tarifgebunden sind (erste Möglichkeit, also Sie in der Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitnehmervertretung), kann von den Regeln des Tarifvertrages grundsätzlich nicht abgewichen werden, indem man im Arbeitvertrags einfach etwas anderes vereinbart; es sei denn, der Tarifvertrag erlaubt dies (§4 TVG
).
Das heißt, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber tarifgebunden sind, können Sie sich auf die kürzere Kündigungsfrist berufen.
Andernfalls bleibt es (leider) bei der längeren Kündigungsfrist, da Sie sich auf die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 BGB
nicht berufen können. Diese gesetzliche Frist kann von den Vertragsparteien im Arbeitsvertrag verlängert werden (vgl. §622 Abs. 5 BGB
), wenn die Arbeitgeberfrist nicht länger als die Arbeitnehmerfrist ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen guten ersten Überblick über die Rechtlage verschaffen und meine Antwort trägt zur Klärung bei.
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Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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Diese Antwort ist vom 02.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.03.2010
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09:27
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Belgardt
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