. § 8 Telefon, Internet § 9 Zeugnis § 10 Verschwiegenheit § 11 Sonstiges 1.Der Arbeitnehmer erklärt, daß sie an keiner ansteckenden Krankheit leidet, keine körperlichen oder gesundheitlichen Mängel verschwiegen hat, die der Verrichtung der geschuldeten Arbeitsleistung entgegenstehen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages nicht den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes unterliegt. 2.Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. § 12 Schlussbestimmungen 1.Nebenabreden bestehen nicht. 2.Änderungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen der Schriftform.