Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Das Abbauen der Überstunden kann nicht eigenmächtig vorgenommen werden. Ein entsprechender Freizeitausgleich muss mit dem Vorgesetzten abgestimmt werden. Bei einem eigenmächtigen Freizeitausgleich würden Sie aufgrund des Nichterscheinens zur Arbeit eine fristlose Kündigung, mindestens jedoch eine Abmahnung riskieren. Ggfs. kann sich dies auch auf Ihr Zeugnis auswirken.
Ein Abbummeln der Überstunden wäre allenfalls möglich, wenn sie eine Gleitzeitverordnung mit entsprechender Kernzeit hätten, wovon ich bei Ihrer Schilderung allerdings nicht ausgehe.
2. Sie führen aus, dass Sie einen befristeten Arbeitsvertrag haben, der automatisch zum 02.10.2009 endet. Insoweit bedarf es nach meinem Verständnis keiner Kündigung.
Etwas anderes würde dann gelten, wenn der ursprüngliche Arbeitsvertrag wieder auflebt.
Danach haben Sie ein Sonderkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, § 19 BEEG
.
Da diese Frist zum Ende der Elternzeit bereits abgelaufen ist, gilt die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist oder die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB
.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden Sie im Anhang. Soweit Ihr Arbeitsverhältnis z.B. bis zu fünf Jahre bestanden hat, können Sie bis zum 31.08.2009 zum 31.10.2009 kündigen.
3. Eine Möglichkeit früher aus dem Arbeitsvertrag herauszukommen besteht nur, wenn der angeführte befristete Arbeitsvertrag zum 02.10.2009 endet, ohne das der ursprüngliche Arbeitsvertrag wieder auflebt.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin mit dem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Guten Tag
Danke für die schnelle Antwort.
Mein "altes" Arbeitsverhältnis besteht nach wie vor. es ruht nur während der EZ. und lebt demnach ab dem 3.10. wieder auf. jedoch habe ich bis zum heutigen tage keinen neuen vertrag erhalten,da ich ja stunden reduzieren wollte.
Kann ich also mein Arbeitsverhältnis am 31.8. auf den 31.10. kündigen? Soweit ich weis darf ich doch erst kündigen nachdem ich begonnen habe zu arbeiten? Sprich ab dem 3.10.?
Den befristeten Vertrag kann ich ja nicht kündigen,oder wäre es auch möglich diesen zum 31.9. zu kündigen (anstelle ihn am 2.10. auslaufen zu lassen)?
ALSO:
Mein Arbeitsverhältnis wurde vom AG nicht beendet und lebt somit zum 3.10. wieder auf. jedoch habe ich bis heute keinen Änderungsvertrag (wegen stundenreduzierung) erhalten.
Mein befristeter Vertrag endet automatisch zum 2.10. also zum Ablauf der EZ.
Was wäre MEIN frühester Ausstiegstermin? und wann müsste ich den kündigen?
AN haben immer nur 4 wochen zum Monatsende,oder?
Kann mein AG einen Aufhebungsvertrag ablehnen?
Falls nein, auf welches datum wäre der möglich?
Die Frage zu den Überstunden war lediglich,ob mein AG mich zwingen kann die stunden auszahlen zu lassen?
Mit dem Filialleiter war vereinbahrt dass ich sie abbummle,jedoch LEIDER nicht schriftlich,nun kann er sich nicht mehr erinnern (klar Urlaubszeit).
Vielen Dank für die Nachfrage. Sie können das Arbeitsverhältnis auch im Rahmen der Elternzeit ordentlich kündigen. Das Kündigungsverbot gem. § 18 BEEG
gilt nur für den Arbeitgeber.
Die Kündigung zum 31.10.2009 war nur beispielhaft genannt. Maßgebend ist die Kündigungsfrist, die im Arbeitsvertrag geregelt ist. Liegt eine solche nicht vort gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet.
Auch bei der Kündigung des befristeten Vertrages ist die vorgenannte Kündigungsfrits maßgebend.
Insoweit kann nicht Ihnen den frühestens Austrittstermin nicht abschließend nennen, da hierzu die Prüfung des Arbeitsvertrages erforderlich ist.
Eine Aufhebung des Arbeitsvertrages bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Er ist nicht verpflichtet eine Aufhebung des Arbeitsvertrages zuzustimmen-
Hinsichtlich der Überstunden ist dies eine Beweisfrage. Da Sie eine entsprechende Zusage nur mündlich haben, sollten Sie ohne schriftliche Abstimmung entsprechende Überstunden nicht eigenmächtig abbummeln.
Beste Grüße