Im laufenden Jahr 2014 habe ich bereits 7 Arbeitstage Urlaub bezogen - weitere 17 Arbeitstage Urlaub (im Juli 2014) wurden mir bereits genehmigt. ... Da ich bis August jedoch gemäß der 1/12-Berechnung nur Anrecht auf 20 Tage Urlaub hätte, befürchte ich, dass mir mein Arbeitgeber trotz § 5 Teilurlaub BUrlG bei einer Kündigung vor Juli 2014 meinen bereits genehmigten Urlaub im Juli entsprechend kürzen könnte, zumal in der betrieblichen Urlaubsordnung steht: "Der Urlaub kann widerrufen werden, wenn durch die Abwesenheit die Erledigung dringender Dienstgeschäfte gefährdet ist.