Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Zunächst herzlichen Glückwunsch zur bestandenen Prüfung und alles Gute für Ihren beruflichen Werdegang.
Zu 1:
Gemäß § 21 BBiG endete das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des postiven Ergebnisses, bei Ihnen also am 17.07.2012.
Durch die widerspruchslose Annahme Ihrer Arbeitsleistung am 18.08.2012 ist ein normaler Arbeitsvertrag zustande gekommen, so dass die Ansicht Ihres Arbeitgebers nicht korrekt ist. Sie haben Anspruch auf normale Bezahlung ab 18.08.2012.
Ob es sinnvoll ist, das Arbeitsverhältnis mit einem solchen Streit zu beginnen, ist eine andere, nicht juristische Frage.
Zu 2:
Wenn Sie Teilzeit arbeiten, muss der Urlaubsanspruch entsprechend den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes.
Wenn der Samstag regulär in Ihrem Betrieb Arbeitstag ist, muss er in diese Berechnung mit einbezogen werden.
In der entsprechenden Woche haben Sie noch Anspruch auf einen freien Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Sehr geehrter Herr Otto,
vielen Dank für Ihre Antwort und die Glückwünsche!
Verstehe ich Sie also richtig, dass mir für den Urlaub im Juli anteilig vom 18. - 31. das normale Angestelltengehalt statt des Azubilohns gezahlt werden muss, obwohl ich die Urlaubstage aus der Ausbildungszeit in das neue Angestelltenverhältnis mitgenommen habe?
Ich frage deshalb nach, weil ich in diesem Portal eine Antwort gelesen habe, die mich irritiert hat.
Zitat: "Generell gilt, dass der bezahlte Urlaub sich nach dem Durchschnittsgehalt der letzten 13 Monate berechnet. Sollten nach Übernahme noch keine 13 Monate verstrichen sein, legt man den nach Beendigung der Ausbildung erzielten durchschnittlichen Verdienst zugrunde."
Es wäre nett, wenn Sie mir den Sachverhalt noch einmal erklären könnten.
Außerdem hätte ich noch eine Nachfrage zum Arbeitsvertrag durch widerspruchslose Annahme der Arbeitsleistung. Ich hatte in Gesprächen mit meinem Chef besprochen, dass ich mit einer 4-Tage Woche für 3 Monate übernommen werde. Gilt diese Absprache bzw. die zeitliche Begrenzung oder ist durch die widerspruchslose Annahme der Arbeitsleistung ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen und ist dieser für beide Seiten bindend, solange ich im Nachhinein keinen befristeten Vertrag unterschreibe ?
Vielen Dank für die Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich für den von Ihnen gebotenen Mindesteinsatz +3 Ihnen weder eine Auseinandersetzung mit anderen Meinungen noch weitere Fragen beantworten kann und will.
Mit freundlichen Grüßen