Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, da hat der Arbeitgeber leider durchaus Recht.
Im Einzelnen:
Zwar könnte man sagen, dass nach dem Günstigkeitsprinzip die dem Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorrangig ist, jedoch greift das leider hier nicht ein.
Tarifvertragsgesetz (TVG)
§ 4 Wirkung der Rechtsnormen
"[...] (3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.ch hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. [...]."
Denn letztlich verweist ja auch, was absolut zulässig ist, der Arbeitsvertrag auf die Regelung des Tarifvertrages. Dann soll eben allein das gelten.
Mit freundlichen Grüßen