Zweitmeinung: Anwendbarkeit des TV-L (Ost) bei Vertragsschließung im Land NRW
vom 4.10.2021
für 35 €
beantwortet von
Rechtsanwältin Sonja Stadler / Wuppertal
In § 38 Abs. 1 Buchst. a TV-L ist geregelt: "Sofern [im Arbeitsvertrag] auf die Tarifgebiete Ost oder West Bezug genommen wird, gilt Folgendes: Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. ... Mein letzter Arbeitgeber, der mein Arbeitsverhältnis im Juli 2021 gekündigt hat, hat seinen Sitz in den neuen Bundesländern. ... (Hinweis: Die Frage ist relevant, um beurteilen zu können, ob die Probezeit 6 Wochen oder 6 Monate dauerte und ob eine arbeitgeberseitige Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen oder mit einer Frist von vier Wochen ausgesprochen werden kann - vgl. § 30 TV-L).