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Kann ich erneut Teilzeit beantragen

| 23. Januar 2008 17:36 |
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Arbeitsrecht


Am 1.5.2007 bekam ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst. Im Vertrag ist folgender Wortlaut enthalten:
""Frau Sowieso wird ab dem 1.5.2007 als Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35,0 Stunden auf unbestimmte Zeit eingestellt. Diese Regelung ist auf eigenen Wunsch befristet bis zum 31.8.2007. Danach ist sie als Vollbeschäftigte tätig. ""

Seit dem 31. 8. bin ich nun also Vollzeit-Beschäftigte. Da ich aber noch zwei schulpflichtige Kinder habe, würde ich gerne wieder auf 35 Stunden zurückschrauben. Dazu nun meine Frage:
Um Teilzeit zu beantragen müssen ja nun eigentlich u.a. folgende Punkte erfüllt sein:

1. Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen

2. Frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, nach dem der Arbeitgeber einer Teilzeitarbeit zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat, kann der Arbeitnehmer eine erneute Arbeitszeitreduzierung beantragen.

Wie ist das nun bei oben genanntem Fall? Der Arbeitgeber hat während der Probezeit (die sechs Monate betrug) einer Teilzeit zugestimmt. Ich war also noch nicht sechs Monate beschäftigt. Kann ich dann nun (nachdem ich ja jetzt diese Zeitspanne beschäftigt war) wieder Teilzeit beantragen oder gilt Punkt 2 und ich muss nun zwei Jahre warten, bis ich erneut reduzieren kann?
Nach dem Gesetz muss eine Verlängerung der Teilzeit ja nun auch drei Monate vor Ablauf der Teilzeit beantragt werden. (Da mir ja nur die ersten vier Monate Teilzeit bewilligt wurde konnte ich ja nicht während der Probezeit eine Verlängerung verlangen...)
Die Frage ist auch, ob der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für Kommunen, der ja ausdrücklich das Recht auf Teilzeit für Eltern festlegt, diese gesetzliche Sperrzeit von zwei Jahren auch beinhaltet, denn davon konnte ich dort nichts finden

Vielen Dank im Voraus

Sehr geehrte Fragestellerin,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Sie können schon jetzt einen erneuten Antrag auf Teilzeitarbeit stellen.
Die Zweijahresfrist des § 8 TzBfG steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die Teilzeitregelung, welche sie zu Anfang ihres Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, schon keine nach § 8 TzBfG war. Zum einen da diese schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart war, zum anderen da für Sie der TVöD gilt.
Dies ist auch der Grund, warum die Zweijahresfrist für Sie überhaupt keine Anwendung findet.
Überdies kann der Arbeitnehmer auch, wenn § 8 TzBfG einschlägig ist, jederzeit einen Antrag auf erneute Teilzeitregelung stellen. Jedoch kann der Arbeitgeber diesen dann grundlos ablehnen.
Da dies aber bei Ihnen nicht zutrifft, wird eine erneute Teilzeitregelung möglich sein, wenn nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Bei der Überprüfung, ob solche Gründe vorliegen, ist zunächst das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen. Hierbei ist insbesondere die vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehene Arbeitszeitregelung zu beachten.
Danach ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung Ihrer gewünschten Teilzeit entgegensteht.
Sollte dies der Fall sein ist weiter zu prüfen, ob die entgegenstehenden Gründe so erheblich sind, dass Ihr Arbeitgeber Ihrem Teilzeitwunsch widersprechen darf.
Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und kann hier nicht abschließend geklärt werden. Ihr Arbeitgeber ist bezüglich des entgegenstehenden Grundes jedoch beweispflichtig, d.h. er muss die Gründe vortragen, die gegen Ihren Wunsch sprechen.

Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen,

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

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hätte ich diese Hintergrundinfo nicht gehabt, hätte ich mit erneuter Beantragung noch gewartet... vielen Dank

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