Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Sie können schon jetzt einen erneuten Antrag auf Teilzeitarbeit stellen.
Die Zweijahresfrist des § 8 TzBfG
steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die Teilzeitregelung, welche sie zu Anfang ihres Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, schon keine nach § 8 TzBfG
war. Zum einen da diese schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart war, zum anderen da für Sie der TVöD gilt.
Dies ist auch der Grund, warum die Zweijahresfrist für Sie überhaupt keine Anwendung findet.
Überdies kann der Arbeitnehmer auch, wenn § 8 TzBfG
einschlägig ist, jederzeit einen Antrag auf erneute Teilzeitregelung stellen. Jedoch kann der Arbeitgeber diesen dann grundlos ablehnen.
Da dies aber bei Ihnen nicht zutrifft, wird eine erneute Teilzeitregelung möglich sein, wenn nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Bei der Überprüfung, ob solche Gründe vorliegen, ist zunächst das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen. Hierbei ist insbesondere die vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehene Arbeitszeitregelung zu beachten.
Danach ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung Ihrer gewünschten Teilzeit entgegensteht.
Sollte dies der Fall sein ist weiter zu prüfen, ob die entgegenstehenden Gründe so erheblich sind, dass Ihr Arbeitgeber Ihrem Teilzeitwunsch widersprechen darf.
Dies ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und kann hier nicht abschließend geklärt werden. Ihr Arbeitgeber ist bezüglich des entgegenstehenden Grundes jedoch beweispflichtig, d.h. er muss die Gründe vortragen, die gegen Ihren Wunsch sprechen.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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