Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage darf ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Eine Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist durchaus möglich.
Da Sie bereits länger als ein halbes Jahr beschäftigt sind und im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftgt sind, findet allerdings zu Ihren Gunsten das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.
Nach § 1 KSchG
muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber braucht einen nachweisbaren Kündigungsgrund. Mann unterscheidet dabei betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungsgründe. Nach Ihrer Schilderung kommt vorliegend nur eine personenbedingte Kündigung in Frage, da der Arbeitgeber offenbar der Meinung ist, dass Ihre Leistungen unzureichend sind.
Diese Art von Kündigung ist in der Regel sehr schwer nachzuweisen und sollte daher angefochten werden. Eine Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingelegt werden. Es wird dann zunächst eine Güteverhandlung stattfinden, in welchem sich in der Regel ein Abfindungsvergleich aushandeln lässt, wenn dem Arbeitnehmer es nicht tatsächlich auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ankommt.
Bitte beachten Sie, dass die Kündigung rechtswirksam wird, wenn Sie nicht innerhalb der Frist angefochten wird. Dann steht Ihnen eine Abfindung nicht zu ( es sei denn, eine Abfdindung ist schon mit der Kündigung konkret angeboten worden und die Kündigung wrid ausdrücklich auf betriebliche Gründe gestützt, vgl. § 1a KSchG
).
Aushandeln im Rahmen einer Güteverhandlung lässt sich voraussichtlich zumindest eine Abfindung von 0,5 Bruttogehältern pro Beschäftigungsjahr. Dies ist die "Regelabfindung". In Ihrem Fall sollte die Abfindung aber etwas höher ausfallen, weil der einschlägige Kündigungsgrund ( schlechte Leistungen ) schwer zu begründen ist.
Grundsätzlich ist es natürlich auch möglich, aussergerichtlich einen Abwicklungsvertrag zu schliessen. Dann muesste zunächt die Kündigung ausgesprochen werden. Anschliessend würde man sich dann ( vor Ablauf der Klagefrist ) über die Modalitäten der Beendigung einigen ( ggf. Urlaubsabfindung, Zeugnis, Abfindung, etc. ) In diesem Fall ist eine Sperre im Gegensatz zu einem Aufhebungsvertrag ohne vorherige Kündiung nicht zu befürchten.
Ich hoffe, Ihnen damit zunächst einen Überblick über die Möglichkeiten verschafft zu haben und stehe Ihnen für weitere Beratung und Vertretung gern zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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