Die Selbständigen erhalten Honorare und Aufwandsentschädigungen gemäß durchgeführter Tätigkeiten. Damit geeignet qualifizierte Personen für die Tätigkeiten eingesetzt werden, erhalten die angestellten Mitarbeiter die Möglichkeit nach Feierabend für ihren Arbeitgeber auf Honorarbasis als Selbständige zu arbeiten, vorausgesetzt, sie sind in ihrer regulären Arbeitszeit ausgelastet (was der Fall ist) oder erbringen bereits Überstunden (100-300 Std. auf dem Überstundekonto). ... Jetzt kommt der Clou, haben doch Geschäftsleitung und Betriebsrat eine Vereinbarung getroffen, nach der diejenigen Angestellten, die in ihrer Haupttätigkeit etwas anderer tun als in ihrer Nebentätigkeit keine Sozialbeiträge für die Honorare abgezogen bekommen, sehr wohl aber diejenigen Angestellten, die in Haupt- und Nebentätigkeit Gleichartiges tun – z.B. zwei BWLer sind bei dem Arbeitgeber angestellt, der eine als Lehrer, der andere als Berater und beide üben eine Nebentätigkeit als Lehrer aus, dann ist der zweifache Lehrer der gelackmeierte.