Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Ihr Akteneinsichtsanspruch ist gesetzlich normiert in § 83 BetrVG
:
Einsicht in die Personalakten
(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.
Die Einsicht muss auch während der Arbeitszeit ermöglicht werden. Insoweit ist es nicht bedenklich, falls die Akte vom Verwaltungssitz zu Ihrem Betrieb gebracht wird.
Zugleich muss die Akte jedoch vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Verletzt der Arbeitgeber diese Schutzverpflichtung, so liegt ein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Eine solche Rechtsverletzung kann zum Schadensersatz und zu einem Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes führen.
Den Transport der Akte darf demzufolge ebenfalls nur ein zum Zugriff Berechtigter durchführen oder eine Person, hinsichtlich der Sie eingewilligt haben.
Ihr direkter Vorgesetzter ist der Abteilungsleiter. Dieser ist zum Zugriff und zur Einsicht in die Personalakte (und damit auch zu einem Transport) berechtigt.
Ihr Rückschluss, der stellvertretende Abteilungsleiter sei nicht Vorgesetzter und damit nicht berechtigt, ist so nicht richtig. Sobald der Abteilungsleiter ihm das Amt vorüber gehend überträgt, tritt er vollständig in dessen Position, auch Rechtsposition ein. Gleichwohl können Sie Ihre Bedenken der Personalabteilung und/oder dem Abteilungsleiter äußern und, soweit vorhanden, den Betriebsrat zu Hilfe ziehen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem rechtlichen Überblick weiter geholfen zu haben. Datenschutzrechtliche Verstöße oder gar Straftaten sind nach Ihren Angaben nicht ersichtlich.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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