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Umgang mit Personalakte

12. September 2011 19:49 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Ich bin in einem Unternehmen tätig, welches über mehrere Standorte in einem Kreisgebiet verfügt.

Nun habe ich die Personalabteilung, welche sich an einem anderen Standort befindet (jedoch nicht so weit weg) mitgeteilt, dass ich gerne Einsicht in meine Personalakte erhalten möchte.

Dies wurde mir von der Personalabteilung auch zugesagt und mir mitgeteilt, dass ich dazu bitte an den Standort kommen soll, wo sich die Personalabteilung befindet. Dort würde ich in Begleitung einer Personalsachbearbeiterin die Einsicht erhalten.

Soweit war dies für mich auch das normale Vorgehen, wie ich es schon oft im Internet gelesen habe.

Als ich jedoch dies meinem Abteilungsleiter mitteilte, liefen in den nächsten Stunden im Hintergrund mehrere Telefonate.

Mir wurde dann auf einmal durch die Abteilungsleitung mitgeteilt, dass der stellv. Abteilungsleiter sich in den nächsten beiden Tagen aufgrund einer Fortbildung am Standort der Personalabteilung befindet und mir die Personalakte mitbringen würde, so müsste ich nicht zu dem Standort fahren.

Dieses Vorgehen finde ich alleine bezüglich des Datenschutzes überhaupt nicht in Ordnung.
Zum einen nimmt der stellv. Abteilungsleiter der kein Disziplinarvorgesetzter ist, meine Personalakte nach der Fortbildung erst einmal sogar mit zu sich nach Hause und dann soll ich die Einsicht im beisein von ihm erhalten.

Meine Frage lautet nun, ob ich gegen dieses Vorgehen etwas unternehmen kann und zum anderen möchte ich erfahren, ob sich das Unternehmen wenn alles wie oben beschrieben erfolgt, durch eine solche Handhabung strafbar macht und was kann ich dann tun.




13. September 2011 | 00:26

Antwort

von


(140)
Oppenhoffallee 101
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Tel: 0241505592
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Web: https://www.momm-und-huppertz.de
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Sehr geehrter Ratsuchender, 

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt. 


Ihr Akteneinsichtsanspruch ist gesetzlich normiert in § 83 BetrVG

Einsicht in die Personalakten

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.


Die Einsicht muss auch während der Arbeitszeit ermöglicht werden. Insoweit ist es nicht bedenklich, falls die Akte vom Verwaltungssitz zu Ihrem Betrieb gebracht wird. 

Zugleich muss die Akte jedoch vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Verletzt der Arbeitgeber diese Schutzverpflichtung, so liegt ein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Eine solche Rechtsverletzung kann zum Schadensersatz und zu einem Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes führen. 

Den Transport der Akte darf demzufolge ebenfalls nur ein zum Zugriff Berechtigter durchführen oder eine Person, hinsichtlich der Sie eingewilligt haben. 

Ihr direkter Vorgesetzter ist der Abteilungsleiter. Dieser ist zum Zugriff und zur Einsicht in die Personalakte (und damit auch zu einem Transport) berechtigt. 

Ihr Rückschluss, der stellvertretende Abteilungsleiter sei nicht Vorgesetzter und damit nicht berechtigt, ist so nicht richtig. Sobald der Abteilungsleiter ihm das Amt vorüber gehend überträgt, tritt er vollständig in dessen Position, auch Rechtsposition ein. Gleichwohl können Sie Ihre Bedenken der Personalabteilung und/oder dem Abteilungsleiter äußern und, soweit vorhanden, den Betriebsrat zu Hilfe ziehen. 


Ich hoffe, Ihnen mit diesem rechtlichen Überblick weiter geholfen zu haben. Datenschutzrechtliche Verstöße oder gar Straftaten sind nach Ihren Angaben nicht ersichtlich. 





Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

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